Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
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| 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 575.560 € | 603.920 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 769.690 € | 608.540 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | 194.130 € | 4.620 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -159.230 € | 30.390 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 95.930 € | 69.670 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -95.930 € | -69.670 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 255.160 € | 39.280 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v.H. | 345 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v.H. | 465 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 380 v.H. | 380 v.H. |
| 3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| a) für den ersten Hund | 75 € | 75 € |
| b) für den zweiten Hund | 100 € | 100 € |
| c) für jeden weiteren Hund | 125 € | 125 € |
| 4. Die Hundesteuer beträgt für Hunde gem. § 5 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 20.07.2020, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| a) für den ersten gefährlichen Hund | 300 € | 300 € |
| b) für den zweiten gefährlichen Hund | 450 € | 450 € |
| c) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600 € | 600 € |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
| per 31.12.2022 | 3.052.642,06 € |
| per 31.12.2023 -voraussichtlich- | 2.860.172,06 € |
| per 31.12.2024 -voraussichtlich- | 2.666.042,06 € |
| per 31.12.2025 -voraussichtlich- | 2.661.422,06 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.05.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 10.06.2024 bis Dienstag, 18.06.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus. |
| 3. | Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO |
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| Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. |
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| Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
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| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Perscheid unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.