Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.427.960 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.274.220 € |
| der Jahresüberschuss auf | 153.740 € |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 135.790 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 906.690 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.631.260 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.724.570 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.588.780 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf 1.000.000 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 2.080.000 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. |
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| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v. H. |
Die Steuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
| für den ersten Hund | 60 €/Jahr |
| für den zweiten Hund | 120 €/Jahr |
| für jeden weiteren Hund | 192 €/Jahr |
| Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Pfalzfeld über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.05.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt: | |
| für den ersten gefährlichen Hund | 600 €/Jahr |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 1.200 €/Jahr |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.920 €/Jahr |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 3.963.546,37 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 3.924.291,86 €, zum 31.12.2024 voraussichtlich 4.099.101,86 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 4.252.841,86 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 27.05.2025 mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden und die erforderliche Genehmigung zu den Festsetzungen in § 2 der Haushaltssatzung erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt: Gesamtbetrag der Investitionskredite 2025 nach § 95 Abs. 4 GemO i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO in Höhe von 1.000.000 €.“ |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Dienstag, 10.06.2025 bis Mittwoch, 18.06.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
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| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
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| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Pfalzfeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen |