über die teilweise Einziehung eines Wirtschaftsweges in der Gemarkung Pfalzfeld, Flur 2, Flurstück Nr. 181/1 vom 23.02.2023
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Pfalzfeld hat am 23.02.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 GVBl. S. 98) sowie des § 58 Abs. 4 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I. S. 546), jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Das im Eigentum der Pfalzfeld stehende und in dem in § 2 bezeichneten Kartenauszug markierte Teilstück in der Gemarkung Pfalzfeld, Flur 2, Flurstück-Nr. 181/1 wird auf einer Länge von ca. 16 m eingezogen.
Der beigefügte Kartenauszug ist Bestandteil dieser Satzung. Der einzuziehende Wirtschaftsweg ist als farblich unterlegte Fläche dargestellt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zustimmungsvermerk der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück:
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreises als Aufsichtsbehörde stimmt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes der vom Ortsgemeinderat Pfalzfeld am 23.02.2023 beschlossenen Satzung über die teilweise Einziehung des Wirtschaftsweges in der Gemarkung Pfalzfeld, Flur 2, Flurstück Nr. 181/1, entsprechend der Markierung im Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Pfalzfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.