Zur Förderung des Gemeinwohls betreibt und unterhält die Stadt Emmelshausen im Ortsteil Basselscheid, Kapellenweg, ein Dorfgemeinschaftshaus. Dieser Benutzungsordnung unterliegen alle Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus sowie das gesamte Grundstück mit seinen Anlagen.
Das Dorfgemeinschaftshaus wird als Mehrzweckhaus betrieben. Die Entscheidung, ob eine Veranstaltung zugelassen wird, trifft die Stadt.
| (1) | Die Einwohner der Stadt Emmelshausen, ortsansässige Vereine und Organisationen sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, das Dorfgemeinschaftshaus und seine Einrichtungen nach gleichen Grundsätzen zu benutzen. Hierbei haben jedoch Basselscheider Bürger, die beim Umbau des Dorfgemeinschaftshauses Eigenleistungen erbracht haben, bei der Benutzung Vorrang. |
| (2) | Sonstigen/ortsfremden Personen, Vereinen oder Nutzern kann unter im Einzelfall festzulegenden Bedingungen die Benutzung gestattet werden. |
| (3) | Eine Überlassung der Räumlichkeiten für Geburtstagsfeiern anlässlich der Volljährigkeit oder von Schulabschlussfeiern ist auf Grund der Häufigkeit von auftretenden Problemen nicht gewünscht. Sie werden nicht gestattet. |
| (4) | Die Gebrauchsüberlassung der Räume und/oder Einrichtungen muss in einem angemessenen Zeitraum, mindestens zwei Wochen vor dem Benutzungszeitpunkt, bei dem Stadtbürgermeister oder dem entsprechenden Beauftragten angemeldet werden, soweit es sich nicht um regelmäßig wiederkehrende Benutzungen handelt. Änderungen bei regelmäßig wiederkehrenden Benutzungen sind dem Stadtbürgermeister oder Beauftragten frühzeitig mitzuteilen. |
| (5) | Die Beauftragten werden vom Stadtbürgermeister benannt. |
| (6) | Veranstaltungen der Stadt haben Vorrang vor den übrigen Veranstaltungen. Einzelveranstaltungen wie Familienfeiern, Vereinsjubiläen, Seniorentage und dergleichen haben vor den regelmäßig wiederkehrenden Benutzungen in der Regel Vorrang. Die Entscheidung über die Nutzung des Gemeinschaftshauses obliegt dem Stadtbürgermeister. An Tagen, an denen Gemeinderatssitzungen stattfinden, müssen festgelegte Benutzungszeiten ausfallen. |
| (1) | Für die Benutzung der Räume und Einrichtungen werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Die Anmietung kann für stundenweise (mindestens zwei Stunden) oder ganztägige Veranstaltungen erfolgen. | ||
| (2) | Das für die Benutzung der Räume und/oder Einrichtungen berechnete Entgelt ist an die Verbandsgemeindekasse Hunsrück-Mittelrhein zu zahlen bzw. wird von dieser eingezogen. | ||
| (3) | Von den Nutzern ist vor der Nutzung eine Kaution in Höhe von 100,00 € bei der Verbandsgemeindekasse einzuzahlen. Diese entfällt für die regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen. | ||
| (4) | Folgende Entgelte werden festgelegt: | ||
| - | Benutzungsentgelt für Einwohner der Stadt Emmelshausen, ortsansässige Vereine und Organisationen: | |
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| pro Tag: | 85,00 € |
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| pro Stunde (mindestens zwei Stunden werden abgerechnet): | 15,00 € |
| - | Benutzungsentgelt für alle sonstigen Benutzer: | |
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| pro Tag: | 130,00 € |
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| pro Stunde (mindestens zwei Stunden werden abgerechnet): | 20,00 € |
| Mit dem Benutzungsentgelt sind die Nebenkosten abgegolten. Bei mehrtägigen Veranstaltungen (an zusammenhängenden Tagen) sind zu zahlen: 2. Tag: 80 %; 3. Tag und jeder weitere Tag: 60 % der vorgenannten Entgelte. | ||
| - | Reinigung durch die Stadt Emmelshausen (sofern der Nutzer diese nicht selbst ausführt): | |
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| pauschal: | 40,00 € |
| (1) | Das Hausrecht üben der Stadtbürgermeister oder dessen Beauftragte aus. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltungen. Widerstand gegen deren Anordnungen kann in schwerwiegenden Fällen wegen Hausfriedensbruch strafrechtlich geahndet werden. |
| (2) | Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind einzuhalten. |
| (3) | Personen, die gegen die guten Sitten, sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung verstoßen, sind von dem jeweiligen Verantwortlichen aus dem Gemeinschaftshaus zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. Diesen Personen kann auch der Zutritt zeitweise oder auf Dauer untersagt werden. |
| (4) | Ruhestörender Lärm ist zu unterlassen. Ab 22:00 Uhr ist darauf zu achten, dass durch Geräuschentwicklungen nicht die Nachtruhe der angrenzenden Bewohner gestört wird. Nach 22:00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb des Gebäudes nur zum Betreten und Verlassen zulässig. Insbesondere Personenansammlungen sind nach 22:00 Uhr im Freien nicht zulässig. Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen ab diesem Zeitpunkt nur in Zimmerlautstärke genutzt werden. Dies gilt auch für die Beschallung durch Rundfunk- und Fernsehgeräte. Ausnahmen hiervon, wie z.B. Karnevalsveranstaltungen, erteilt der Stadtbürgermeister. |
| (1) | Nach der Beendigung jeder Nutzung müssen die benutzten Räumlichkeiten unverzüglich ordnungsgemäß aufgeräumt und gereinigt werden. |
| (2) | Die Reinigung hat der Benutzer auf seine Kosten vorzunehmen. Die Kosten der Reinigung sind im Benutzungsentgelt nicht enthalten. Auf Wunsch kann die Reinigung gegen Übernahme der Kosten mitgebucht werden. |
| (3) | Soweit eine ordnungsgemäße Reinigung unterbleibt, wird diese von der Stadt auf Kosten des Benutzers durchgeführt. |
| (1) | Die Stadt übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Besuchern einer Veranstaltung aus der Benutzung des Gemeinschaftshauses entstehen. Der Veranstalter ist verpflichtet, für den erforderlichen Versicherungsschutz jeweils selbst zu sorgen. |
| (2) | Die Veranstalter und Benutzer haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die aus der Benutzung der Gemeindehäuser einschließlich Außenanlagen, der Einrichtung sowie der darin befindlichen Sachen der Gemeinde oder Dritten entstehen. Sie stellen die Stadt von Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für Schäden, die durch ihre Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten oder Besucher der Veranstaltung verursacht werden. Die Stadt ist berechtigt, hier den Mieter/Veranstalter direkt in Haftung zu nehmen, ohne seine Ansprüche zunächst beim Schädiger geltend machen zu müssen, auch wenn dieser namentlich bekannt sein sollte. Der jeweilige Verantwortliche ist verpflichtet, Schäden unverzüglich dem Stadtbürgermeister zu melden. |
| (3) | Das zum Gemeinschaftshaus gehörende Inventar (z. B. Mobiliar, Porzellan usw.) ist nicht verleihbar. Nach jeder Nutzung erfolgt eine Bestandsaufnahme. Fehlendes Inventar ist vom Nutzer zu ersetzen. |
Die Benutzungsordnung tritt zum 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Benutzungsordnung für das Gemeinschaftshaus Emmelshausen (ZIB) im Ortsteil Basselscheid vom 01.01.20216“ außer Kraft.