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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 25/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Schwall für die Jahre 2025 und 2026 vom 10.06.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

573.680 €

568.170 €

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

549.170 €

506.250 €

der Jahresergebnis auf

24.510 €

61.920 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen

52.300 €

89.100 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit

66.400 €

0 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

27.000 €

25.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

39.400 €

-25.000 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

-91.700 €

-64.100 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

1.

Grundsteuer

a) für die land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A)

345 v.H.

345 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v.H.

465 v.H.

2.

Gewerbesteuer

380 v.H.

380 v.H.

3.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

a) für den ersten Hund

45 €

45 €

b) für den zweiten Hund

70 €

70 €

c) für jeden weiteren Hund

95 €

95 €

d) für den ersten gefährlichen Hund

45 €

45 €

e) für den zweiten gefährlichen Hund

70 €

70 €

f) für jeden weiteren gefährlichen Hund

90 €

90 €

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2023

3.296.677,35 €

per 31.12.2024 -voraussichtlich-

3.325.337,35 €

per 31.12.2025 -voraussichtlich-

3.349.847,35 €

per 31.12.2026 -voraussichtlich-

3.411.767,35 €

§ 7

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Schwall den 10.06.2025 — (S) Hermann-Josef Wilhelm,
Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.06.2025 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 23.06.2025 bis Dienstag, den 01.07.2025 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 208, öffentlich aus.

3.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Schwall unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schwall, den 10.06.2025 — Hermann-Josef Wilhelm,
Ortsbürgermeister