Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Jagdgenossenschaft Karbach vom 21.11.2011
Die Genossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Karbach hat in ihrer Sitzung am 18.04.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen, die nachstehend bekannt gemacht wird.
Auslegung der Niederschrift zur Jagdgenossenschaftsversammlung vom 08.02.2025
Die 1. Änderungssatzung sowie die Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossenschaft Karbach vom 08.02.2025 liegt in der Zeit von Montag, 23.06. bis einschließlich Sonntag, 06.07.2025 bei Jagdvorsteher Bernd Merscher, Oberstraße 12, 56281 Karbach, zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus.
Die Versammlung der Jagdgenossenschaft Karbach hat am 18.04.2024 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Jagdgenossenschaft Karbach beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 13 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
4. die Jagdverpachtung oder die Regiejagd entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen; ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder zur Durchführung der Regiejagd übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG),
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 18.04.2024 in Kraft.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Jagdgenossenschaft Karbach unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.