Mit dem Sommerbeginn zieht es viele Menschen hinaus in die Natur - auch Reiterinnen und Reiter nutzen die Wälder für entspannte Ausritte. Das Forstamt Boppard weist aus diesem Anlass auf die geltenden gesetzlichen Regelungen für das Reiten im Wald hin.
Reiten im Wald ist erlaubt - unter bestimmten Bedingungen
Nach dem Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (LWaldG) ist das Reiten im Wald grundsätzlich erlaubt. Dabei sind jedoch klare Regeln zu beachten, um die Natur zu schützen und die Interessen aller Waldnutzer in Einklang zu bringen.
Gemäß § 22 LWaldG („Betreten und Befahren des Waldes“) gilt:
Feste Wege - was bedeutet das konkret?
Gem. § 3 Abs. 7 LWaldG sind Waldwege im Sinne dieses Gesetzes nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, dazu zählen geschotterte Forst- und Waldwirtschaftswege sowie asphaltierte Wege. Trampelpfade, Rückegassen oder Wildwechsel sind nicht erlaubt zum Reiten.
Sonderregelungen und Sperrungen
In bestimmten Gebieten - insbesondere in Schutzwäldern oder bei besonderen Gefährdungslagen - gilt die Verordnung des jeweiligen Schutzgebietes. Das Reiten kann durch den Waldbesitzenden oder die zuständige Naturschutzbehörde eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Wege sind i.d.R. entsprechend ausgeschildert. Sollte dies nicht der Fall sein gilt die entsprechende Verordnung. Alle Reiterinnen und Reiter werden gebeten, diese Hinweise konsequent zu beachten.
Naturschutz und gegenseitige Rücksichtnahme
Das Forstamt Boppard appelliert an alle Reiterinnen und Reiter, sich rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten:
Reiten im Privat- oder Körperschaftswald
Auch im Privat- oder Körperschaftswald im Zuständigkeitsbereich des Forstamts Boppard gelten die Bestimmungen des § 22 LWaldG. Einschränkungen durch Waldeigentümer sind nur in begründeten Fällen zulässig und bedürfen der Genehmigung. Im Zweifelsfall informiert das Forstamt über die geltenden Regelungen.