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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 25/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lingerhahn für das Jahr 2026 vom 09.06.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf.

826.980 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.286.430 €

das Jahresergebnis auf

-459.450 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

-430.240 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

78.600 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

443.200 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-364.600 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

794.840 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Aufnahme von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.383.500 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 700.000 €.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,

für den ersten Hund

40 €/Jahr

für den zweiten Hund

100 €/Jahr

für jeden weiteren Hund

200 €/Jahr

für jeden ersten gefährlichen Hund

300 €/Jahr

für jeden zweiten gefährlichen Hund

500 €/Jahr

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000 €/Jahr

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt

per 31.12.2024

5.003.573,04 €

per 31.12.2025 -voraussichtlich-

5.277.453,04 €

per 31.12.2026 -voraussichtlich-

4.818.003,04 €

§ 7

Über- und Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Lingerhahn, den 09.06.2026 (S)  —  Michael Didinger, Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung in § 3 der Haushaltssatzung wird erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Abs. 4 Nr. 1 GemO) in Höhe von 700.000,00 €.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 22.06.2026 bis Dienstag, 30.06.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 209, öffentlich aus.

3.

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Lingerhahn unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lingerhahn, den 09.06.2026  —  Michael Didinger, Ortsbürgermeister