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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 27/2023
Amtlicher Teil
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Bek.Satzung-Weinmarkt-2023

zur Satzung über den Weinmarkt der Stadt Oberwesel (Weinmarktsatzung) vom 20.06.2023

Der Stadtrat Oberwesel hat am 29.06.2022 aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende 4. Änderung der Weinmarktsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Weinmarktsatzung wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 wird unter Nr. 2 das Wort „ersten“ in der Klammer gestrichen

2.

In § 2 Nr. 1: lautet der Satz: Der Weinmarkt wird am zweiten Wochenende (donnerstags bis montags einschl.) im September eines jeden Jahres abgehalten.

3.

In § 2 Nr. 2: das zweite Wort „erste“ wird gestrichen

4.

In § 3 Nr. 2: jeweils die Wörter „ersten“ und „erster“ vor Weinmarktsamstag werden gestrichen.

5.

In § 6 Nr. 2 Satz 2 und 3: Der Aufbau kann frühestens montags vor Weinmarkteröffnung erfolgen. Der Abbau der Stände muss am Dienstag nach Weinmarktende abgeschlossen sein.

6.

In § 8 Nr. 5: das dritte Wort „ersten“ wird gestrichen

7.

In § 9 Nr. 1: das Wort „ersten“ wird gestrichen

8.

In § 10 Nr. 1: „St. Goar-Oberwesel“ wird durch „Hunsrück Mittelrhein“ ersetzt

Artikel 2

Die 4. Änderungssatzung zur Weinmarktsatzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Weinmarktsatzung vom 15.07.2015, der 1. Änderungssatzung vom 24.02.2016, der 2. Änderungssatzung vom 21.12.2016 und der 3. Änderungssatzung vom 01.09.2017 bleiben unberührt.

Oberwesel, 20.06.2023 (Siegel) — Marius Stiehl,
Stadtbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung,die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Oberwesel, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmelshausen, 22.06.2023 (Siegel) — In Vertretung:
Verbandsgemeindeverwaltung — Christian Stahl,
Hunsrück-Mittelrhein —  Erster Beigeordneter