Der Stadtrat der Stadt Oberwesel hat am 29.04.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 GVBl. S. 98) sowie des § 58 Abs. 4 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I. S. 546), jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die im Eigentum der Stadt Oberwesel stehenden und in dem in § 2 bezeichneten Kartenauszug markierten Wirtschaftswege in der Gemarkung Langscheid werden eingezogen.
1. Flur 1, Flurstück: 201, 216, 217
2. Flur 6, Flurstück: 44, 58
3. Flur 2, Flurstück: 10 tlw. (ca. 85 Meter, Höhe „Auf der Propf“), 26
4. Flur 5, Flurstück: 95, 106, 109, 118, 121, 132, 139, 165
Die beigefügte Kartenausschnitte sind Bestandteil dieser Satzung. Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind als farblich unterlegte Fläche dargestellt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Zustimmungsvermerk der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück:
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreises als Aufsichtsbehörde stimmt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes der vom Stadtrat der Stadt Oberwesel beschlossenen Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege in der Gemarkung Langscheid, Flur 1, Flurstück: 201, 216, 217; Flur 2, Flurstück: 10, 26; Flur 5, Flurstück: 95, 106, 109, 118, 121, 132, 139, 165; Flur 6, Flurstück: 44, 58, entsprechend der Markierung im Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.