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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 27/2024
Amtlicher Teil
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Stadt Oberwesel

Satzung der Stadt Oberwesel über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Gemarkung Langscheid vom 27.05.2024

Der Stadtrat der Stadt Oberwesel hat am 29.04.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 GVBl. S. 98) sowie des § 58 Abs. 4 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl I. S. 546), jeweils in der gegenwärtig geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die im Eigentum der Stadt Oberwesel stehenden und in dem in § 2 bezeichneten Kartenauszug markierten Wirtschaftswege in der Gemarkung Langscheid werden eingezogen.

1. Flur 1, Flurstück: 201, 216, 217

2. Flur 6, Flurstück: 44, 58

3. Flur 2, Flurstück: 10 tlw. (ca. 85 Meter, Höhe „Auf der Propf“), 26

4. Flur 5, Flurstück: 95, 106, 109, 118, 121, 132, 139, 165

§ 2

Die beigefügte Kartenausschnitte sind Bestandteil dieser Satzung. Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind als farblich unterlegte Fläche dargestellt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Stadt Oberwesel, — 
55430 Oberwesel, 27.05.2024 —  Marius Stiehl
Stadtbürgermeister

Zustimmungsvermerk der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück:

Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreises als Aufsichtsbehörde stimmt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes der vom Stadtrat der Stadt Oberwesel beschlossenen Satzung über die Einziehung der Wirtschaftswege in der Gemarkung Langscheid, Flur 1, Flurstück: 201, 216, 217; Flur 2, Flurstück: 10, 26; Flur 5, Flurstück: 95, 106, 109, 118, 121, 132, 139, 165; Flur 6, Flurstück: 44, 58, entsprechend der Markierung im Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu.

Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
55469 Simmern/Hunsrück, 18.06.2024, Az.: 31.1, 653/40 Nr. 610
Im Auftrag (Michel)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Oberwesel, 26.06.2024  — Marius Stiehl
Stadtbürgermeister