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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil
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Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohnmobilstellplatz / Ferienpark Sauerbrunnen“ der Ortsgemeinde Leiningen

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Leiningen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.04.2026 den Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz / Ferienpark Sauerbrunnen “ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde er gemäß § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit Antrag vom 27.04.2026 der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Genehmigung vorgelegt.

Über die Genehmigung ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BauGB binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Somit gilt der am 21.04.2026 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz / Ferienpark Sauerbrunnen“ gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB als genehmigt.

Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der nächsten Änderung angepasst.

Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnmobilstellplatz / Ferienpark Sauerbrunnen“ der Ortsgemeinde Leiningen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Ortsgemeinde Leiningen dem Vorhabenträger die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnmobilstellplatzes / Ferienparks im Ortsteil Sauerbrunnen, im Talraum des vorhandenen Sees in Sauerbrunnen zu schaffen. Hierbei ist der Aufbau eines Ferienparks mit Wohnmobilstellplätzen, Ferienwohnungen, Zelten, sanitären Einrichtungen, einem kleinen Bistro und der Verkauf von regionalen Produkten geplant.

Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.

Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:1000 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt sind die Begründung und die zusammenfassende Erklärung.

Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.

Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohnmobilstellplatz / Ferienpark Sauerbrunnen“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:

Gemarkung Lamscheid,

Flur 5,

Flurstücke Nrn. 6/1, 3, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 94 tlw., 123/2 tlw.

Gemarkung Leiningen,

Flur 1,

Flurstücke Nrn. 24/1, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 177, 181.

Bei den Ausgleichsflächen handelt es sich um folgende Grundstücke:

Gemarkung Lamscheid, Flur 2, Flurstück Nr. 96

Gemarkung Leiningen, Flur 5, Flurstücke Nrn. 36, 37, 76, 77, 78

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh,- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen von Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe),

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB verletzte Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Leiningen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Leiningen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Leiningen, 26.06.2026 — Martin Dupont,
 — Erster Beigeordneter