Der Stadtrat Oberwesel hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 6.019.060 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 6.173.850 € |
| der Jahresfehlbetrag auf | -154.790 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 76.410 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.677.450 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 9.616.960 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -7.939.510 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.863.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf — 4.100.000 €.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 9.597.840 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 4.850.000 €.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Grundsteuer A auf | 360 v. H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
| - für den ersten Hund | 96 € |
| - für den zweiten Hund | 132 € |
| - für jeden weiteren Hund | 168 € |
jährlich.
Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Stadt Oberwesel über die Erhebung von Hundesteuer vom 05.08.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:
| - für den ersten gefährlichen Hund | 480 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720 € |
jährlich.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt
| per 31.12.2024 | 21.030.252,13 € |
| per 31.12.2025 voraussichtlich | 21.076.792,13 € |
| per 31.12.2026 voraussichtlich | 20.922.002,13 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
§ 8 Wertgrenze für Investitionen
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.06.2026 angezeigt worden. Die erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: |
| „Zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 95 Absatz 4 GemO in Verbindung mit §§ 102 und 103 Absatz 2 GemO erteilt: | |
| • Zur Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen (§ 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 102 GemO), in Höhe von 4.850.000 €. | |
| • Zum Gesamtbetrag der Investitionskredite (§ 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 GemO) in Höhe von 4.100.000 €. | |
| Gemäß § 97 Abs. 2 GemO wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.“ | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 06.07.2026 bis Dienstag, 14.07.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder | |
| 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.