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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil
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über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB für die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

Aufgrund von § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) in der heute gültigen Fassung und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), hat der Stadtrat Emmelshausen am 22.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Stadt Emmelshausen steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Kartenausschnitt. Der Kartenausschnitt ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke:

Gemarkung

Flur

Parzellen

Emmelshausen

12

23/2, 28/4, 27/4, 28/2, 27/2, 28/1, 27/1, 24, 25, 37/5

§ 3

Ziel und Zweck der Satzung

Im Bereich des neuen Städtebaufördergebiets „Neue Mitte“ sollen städtebauliche Maßnahmen zur Entwicklung von Wohn- und Verkehrsraum sowie für öffentliche Zwecke in Betracht gezogen werden. Die Satzung dient der Sanierung bzw. Gestaltung und der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in diesem Geltungsbereich.

§ 4

Vorkaufsrecht

Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden bebauten und unbebauten Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Emmelshausen den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Emmelshausen, 02.07.2026 — Volker Bernd, (Stadtbürgermeister) (DS)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.