Der Stadtrat der Stadt Emmelshausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.05.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem Agrarhistorischen Museum“ als Satzung beschlossen.
Da der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde er gemäß § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Abs. 2 BauGB mit Antrag vom 06.05.2025 der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Genehmigung vorgelegt.
Über die Genehmigung ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BauGB binnen eines Monats zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Somit gilt die am 05.05.2025 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem Agrarhistorischen Museum“ gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB als genehmigt.
Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der nächsten Änderung angepasst.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem Agrarhistorischen Museum“ der Stadt Emmelshausen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Inhalt der Bebauungsplanänderung ist die Art der baulichen Nutzung. Bisher wurde dort eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt, nunmehr wird es ein Mischgebiet. Außerdem wird das Maß der baulichen Nutzung für das Mischgebiet auf 2 Vollgeschosse begrenzt. Die Grundflächenzahl wird auf 0,6 und die Geschossflächenzahl auf 1,2 festgesetzt. Ansonsten gelten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vor der 2. Änderung grundsätzlich unverändert fort.
Der Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich konkret aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung.
Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:500 mit der Zeichenerklärung und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt ist die Begründung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Hinter dem Agrarhistorischen Museum“ umfasst das nachfolgende Grundstück:
Gemarkung Emmelshausen
Flur 12
Flurstücke Nr. 175/23
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Emmelshausen, 04.07.2025 — Volker Bernd, Stadtbürgermeister