Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.002.350 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.020.520 € |
| das Jahresergebnis auf | -18.170 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 25.390 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 110.820 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 74.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 36.820 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -62.210 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf 1.450.000 €.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.009.840 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG | 590 v. H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke) | 590 v. H. |
| Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke) | 890 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer | 385 v. H. |
| 3. Hundesteuer | |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 78 € |
| - für den zweiten Hund | 102 € |
| - für jeden weiteren Hund | 144 € |
| jährlich. | |
| Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Urbar über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.05.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt: | |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 420 € |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 600 € |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 840 € |
jährlich.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 2.803.813,79 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 2.749.813,79 € und zum 31.12.2026 voraussichtlich 2.731.643,79 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: | |
| „Folgende aufsichtsbehördliche Genehmigung für das Haushaltsjahr 2026 wird erteilt: | ||
| a) | Abweichend von § 4 der vorgelegten Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird ein Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.460.000 € unter der Maßgabe genehmigt, dass diese bis zum Ende des Haushaltsjahres vollständig - u. a. durch Umschuldung in einen Investitionskredit - getilgt werden. | |
| b) | Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt auf 1.450.000 € und ist ausschließlich zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zu verwenden.“ | |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 13.07. 2026 bis Dienstag, 21.07.2026 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. | |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. | |
| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. | ||