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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil
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Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unter der Galgenhöh II“ der Stadt Emmelshausen

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Emmelshausen

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Unter der Galgenhöh II“ der Stadt Emmelshausen

Der Bebauungsplan „Unter der Galgenhöh II“ wurde vom Stadtrat der Stadt Emmelshausen am 10.10.2022 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Unter der Galgenhöh II“ der Stadt Emmelshausen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Stadt Emmelshausen die Schaffung

eines größeren Wohngebietes, damit der örtliche Bedarf an Wohnbauflächen gedeckt werden kann. Die Fläche ist im weiterhin gültigen Flächennutzungsplan der ehem. Verbandsgemeinde Emmelshausen als Wohnbaufläche „W“ ausgewiesen. Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen. Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:1.000 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt sind die

Begründung und die zusammenfassende Erklärung. Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unter der Galgenhöh II“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:

Bereich Neubaugebiet:

Gemarkung Emmelshausen, Flur 14, Flurstück Nr.254 tlw.;

Sonstige Geltungsbereiche F und G (Ausgleichsflächen):

Gemarkung Emmelshausen, Flur 20, Flurstücke Nrn. 1 tlw., 2 tlw., 50.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der alleine verbindlichen Planzeichnung im Maßstab 1:2.000. Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:

Die einzelnen Teilgeltungsbereiche sind in den nachstehenden Karten dargestellt:

Sonstiger Geltungsbereich M. 1:4.000

Ordnungsbereich F

Gemarkung Emmelshausen - Flur 20 - Parzellen 1 tlw. und 2 tlw. (ca. 96.775 m2)

Sonstiger Geltungsbereich M. 1:2.000

Ordnungsbereich C

Gemarkung Emmelshausen - Flur 20 - Parzellen 50 (ca. 5.218 m2)

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmelshausen, 17.07.2023
Andrea Mallmann, Stadtbürgermeisterin