Der Ortsgemeinderat hat am 09.07.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 11.12.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu eine Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung; |
| 4. | Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 € im Einzelfall; |
| 5. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
(2) Der Ortsbürgermeister hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 Ziff. 1 – 4 zu berichten.
§ 7a wird wie folgt neu gefasst:
(1) Beauftragte für
| a. | den Friedhof |
| b. | den Strauchschnittplatz |
| c. | die öffentlichen Gehwege und Plätze |
| d. | die Pflanz- und Grünbeete |
| e. | die Spielplätze |
| f. | den Grillplatz |
| g. | das Gemeindezentrum |
| h. | den Bauhof/Lagerhalle |
| i. | die Alte Schule |
| j. | den Backes |
| k. | die Reinigung der gemeindlichen Einrichtungen |
| l. | Vertretungsfälle/Sonderaufträge |
erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird. Der Stundensatz beläuft sich auf 17,50 € je volle Stunde. Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 11.12.2019 sowie der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2020 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Norath unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.