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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Urbar

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

das Jahresergebnis auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf 78.800 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.397.860 €.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)  —  345 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)  — 480 v. H.

2. Gewerbesteuer  —  385 v. H.

3. Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund  —  78 €

- für den zweiten Hund  —  102 €

- für jeden weiteren Hund  —  144 €

jährlich.

Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Urbar über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.05.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

- für den ersten gefährlichen Hund  —  420 €

- für den zweiten gefährlichen Hund  —  600 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  840 €

jährlich.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.819.757,33 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.798.117,33 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 2.744.137,33 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Urbar, den 12.07.2024 (DS) — Thorsten Plenz
Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

Die Genehmigung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.397.860 € (§ 4 der Haushaltssatzung) gem. § 105 Abs. 3 GemO wird unter der Maßgabe erteilt, dass dieser Betrag in den nächsten drei Jahren nicht erhöht wird. Zudem sind die Verbindlichkeiten gem. § 105 Abs. 5 GemO innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2024 vollständig zu tilgen. Es ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der den Haushaltsplänen der nächsten drei Jahre beizulegen ist. Die jährliche Tilgung ist unter dem Posten F 45 auszuweisen.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 22.07.2024 bis Dienstag, 30.07.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Urbar, den 12.07.2024 — Thorsten Plenz,
Ortsbürgermeister