Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.554.570 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.608.550 € |
| das Jahresergebnis auf | -53.980 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -16.100 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 840.900 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.520.370 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -679.470 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 695.570 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 78.800 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.397.860 €.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) — 480 v. H.
2. Gewerbesteuer — 385 v. H.
3. Hundesteuer
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 78 €
- für den zweiten Hund — 102 €
- für jeden weiteren Hund — 144 €
jährlich.
Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Urbar über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.05.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:
- für den ersten gefährlichen Hund — 420 €
- für den zweiten gefährlichen Hund — 600 €
- für jeden weiteren gefährlichen Hund — 840 €
jährlich.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 2.819.757,33 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 2.798.117,33 € und zum 31.12.2024 voraussichtlich 2.744.137,33 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 € überschritten sind.
Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweise:
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wurde erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: |
| Die Genehmigung des Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 1.397.860 € (§ 4 der Haushaltssatzung) gem. § 105 Abs. 3 GemO wird unter der Maßgabe erteilt, dass dieser Betrag in den nächsten drei Jahren nicht erhöht wird. Zudem sind die Verbindlichkeiten gem. § 105 Abs. 5 GemO innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres 2024 vollständig zu tilgen. Es ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der den Haushaltsplänen der nächsten drei Jahre beizulegen ist. Die jährliche Tilgung ist unter dem Posten F 45 auszuweisen. |
| 2. | Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 22.07.2024 bis Dienstag, 30.07.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.