1. Satzung vom 15.12.2022 zur Änderung der Satzung vom 02.10.2020 der Ortsgemeinde Kratzenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Der Ortsgemeinderat hat am 14.12.2022 auf Grund von § 132 Baugesetzbuch (BauGB) und § 24 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 02.10.2020 der Ortsgemeinde Kratzenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:.
I.: Inhalt der Änderungen
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 Eckgrundstücksvergünstigung
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Erschließungsanlagen i. S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
II.: Inkrafttreten der Änderungssatzung:
Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 02.10.2020 der Ortsgemeinde Kratzenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) tritt rückwirkend am 13. November 2020 in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen der Satzung vom 02.10.2020 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kratzenburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.