Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.06.2019, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.05.2020, beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:
1. § 1 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang im Kasten am Kindergartenhof, am Eingang des Winzersaals und am Eingang des Gemeindezentrums.
2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Vermögen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000 €. |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung. |
| 4. | Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000 €. |
| 5. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 6. | Einvernehmen nach § 14 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB). |
| 7. | Einvernehmen nach § 36 BauGB in den Fällen der §§ 31 und 33 BauGB. |
Darüber hinaus auch in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.
Solche Entscheidungen sind im Benehmen mit den Beigeordneten zu treffen.
(2) Der Ortsbürgermeister hat den Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 zu unterrichten.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 25.11.2019 in der zurzeit gültigen Fassung bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Damscheid unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.
Damscheid, 04.01.2025
Ortsgemeinde Damscheid
gez. Peter Kuhn, Ortsbürgermeister