Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gondershausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.08.2024 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplans „Freiflächen Photovoltaik ehemalige Kreismülldeponie“ als Satzung beschlossen.
Da der Bebauungsplan nicht vollständig gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde er gemäß § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Abs. 2 BauGB mit Antrag vom 04.12.2024 der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Genehmigung vorgelegt.
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis hat mit Schreiben vom 10.12.2024, Az: 6044-00029-24, folgendes mitgeteilt:
Auf Antrag der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein vom 04.12.2024 wird der vom Ortsgemeinderat Gondershausen am 20.10.2024 beschossene Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaik ehemalige Kreismülldeponie“ gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 22) in den jeweils gültigen Fassungen genehmigt.
Der Flächennutzungsplan wird im Zuge der nächsten Änderung angepasst.
Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB tritt die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Freiflächen Photovoltaik ehemalige Kreismülldeponie“ der Ortsgemeinde Gondershausen mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem Ursprungsbebauungsplan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Anschlussleistung von ca. 2,8 MW auf einer 4,75 ha großen Fläche geschaffen. Aufgrund des nunmehr erforderlichen Energiespeichers, muss die in den Textfestsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes festgelegte Kubikmeterzahl gestrichen und die Höhe der baulichen Anlagen geringfügig erhöht werden. Ansonsten gelten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes unverändert fort.
Der Inhalt der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich konkret aus den textlichen Festsetzungen und der Begründung.
Bestandteile dieser Satzung sind die Übersichtskarte und die Textfestsetzungen. Beigefügt ist die Begründung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Freiflächen Photovoltaik ehemalige Kreismülldeponie“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:
Gemarkung Gondershausen
Flur 16
Flurstücke Nrn. 35/3 tlw. und 32 tlw.
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Gondershausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Gondershausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.