Die Grillhütte ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Laudert. Für die Benutzung gelten die folgenden Bestimmungen:
| (1) | Die Grillhütte steht für alle öffentlichen und privaten Zwecke zur Verfügung, die mit der Rechtsordnung und dieser Benutzungsordnung in Einklang stehen. |
| (2) | Das Benutzungsverhältnis bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. |
| (3) | Das Betreten der Grillhütte setzt die Anerkennung dieser Benutzungsordnung voraus. |
| (1) | Die volljährigen Einwohner der Ortsgemeinde Laudert, sowie die in der Gemeinde ansässigen Vereine und sonstigen Gruppen sind berechtigt, die Grillhütte im Rahmen der Zweckbestimmung zu nutzen. |
| (2) | Sonstigen Personen, Vereinen oder Gruppen kann unter im Einzelfall festzulegenden Bedingungen die Benutzung gestattet werden. |
| (1) | Die Terminvergabe für die Benutzung der Grillhütte erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder einen Beauftragten. Die Vergabe erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge der eingehenden Anfragen. |
| (2) | Bei der Anfrage ist der Grund der Nutzung und die ungefähre Personenzahl der Nutzer anzugeben. |
| (3) | Der Vertrag über die Nutzung der Grillhütte kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. |
| (4) | Der Nutzungsvertrag kommt mit der Zusage des gewünschten Termins durch den Ortsbürgermeister oder den Beauftragten zustande. |
| (5) | Die Ortsgemeinde hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit das Recht, den Nutzungsvertrag zu widerrufen. Dem Nutzer stehen wegen des Rücktritts der Ortsgemeinde vom Nutzungsvertrag keine Ersatzansprüche zu. Gleiches gilt auch, wenn durch höhere Gewalt, durch aufgetretene Schäden in und an der Grillhütte oder den Einrichtungen eine Benutzung unmöglich wurde. |
| (6) | Bei einem Rücktritt vom Nutzungsvertrag hat der Nutzer ab dem 7. Tag vor der Veranstaltung 50% des Entgelts zu zahlen. |
| (1) | Die Schlüsselübergabe und die Abnahme nach der Benutzung erfolgt durch einen Beauftragten des Ortbürgermeisters. Vor und nach der Benutzung erfolgt eine Übergabe. |
| (2) | Es dürfen keine Veränderungen am Gebäude oder der Einrichtung vorgenommen werden. Insbesondere ist es verboten Nägel oder sonstige Befestigungen einzuschlagen. |
| (3) | Grillhütte und Einrichtungsgegenstände, insbesondere die Grillanlage und die Sanitäranlagen sind in ordentlichem und gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Der anfallende Müll ist unverzüglich und auf eigene Kosten zu entsorgen. Sollten besondere Verschmutzungen vom Nutzer nicht entfernt worden sein, werden diese gegen Ersatz der entsprechenden Kosten entfernt. |
| (4) | Die Grillhütte darf nicht vor Erlöschen des Feuers in der Grillanlage verlassen werden. |
| (1) | Die Benutzung der Grillhütte sowie der Zuwegung geschieht auf eigene Gefahr. |
| (2) | Die Benutzer haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die aus der Benutzung der Grillhütte, der Einrichtung und des Umfeldes der Gemeinde oder Dritten entstehen. Sie stellen die Gemeinde von Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch für Schäden, die durch ihre Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten oder Besucher der Veranstaltung verursacht werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, hier den Mieter/Veranstalter direkt in Haftung zu nehmen, ohne seine Ansprüche zunächst beim Schädiger geltend machen zu müssen, auch wenn dieser namentlich bekannt sein sollte. |
| (3) | Der Nutzer haftet der Ortsgemeinde gegenüber für alle, über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen der Mietsache, sowie für den Verlust von mitvermieteten Sachen, die durch diesen, seinen Verantwortlichen oder durch Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung entstanden sind. Die Schäden werden von der Ortsgemeinde auf Kosten des Nutzers behoben. |
| (4) | Der Nutzer ist verpflichtet, der Ortsgemeinde unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu melden. |
| 1. | Das Hausrecht wird vom Ortsbürgermeister und dem von ihm Beauftragten ausgeübt. | |
| 2. | Der Ortsbürgermeister oder sein Beauftragter können insbesondere: | |
| • | Einzelne Anordnungen treffen, denen Folge zu leisten ist, |
| • | jederzeit alle Räume betreten, |
| • | Personen, die der Benutzungsordnung zuwider handeln, vom Gelände verweisen oder entfernen lassen. |
| 3. | In besonderen Fällen kann der Ortsbürgermeister Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung zulassen. | |
| 4. | Dies gilt nicht im Falle von § 7 Abs. 6 | |
| (1) | Das Entgelt für einen Tag der Benutzung (12.00 Uhr bis 12.00 Uhr) beträgt: | ||
| a) | Für Lauderter Einwohner, Vereine und Gruppen | 75,00 € |
| b) | Für alle sonstigen Benutzer, Vereine und Gruppen | 150,00 € |
| c) | Nur Grillstelle mit Toiletten (Lauderter Einwohner, Vereine und Gruppen) | 40,00 € |
| d) | Nur Grillstelle mit Toiletten (alle sonstigen Benutzer, Vereine und Gruppen) | 80,00 € |
| e) | Kaution | 150,00 € |
| (2) | Für Feiern im schulischen Bereich auf Verbandsgemeinde- oder auf Kreisebene mit Beteiligung Lauderter Schüler kann auf Antrag ein Nachlass durch den Ortsbürgermeister gewährt werden. | ||
| (3) | Bei gewerblicher Nutzung sind die doppelten Nutzungsentgelte zu zahlen. | ||
| (4) | Die Kaution in Höhe von 150 € ist bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung auf das Konto der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein zu überweisen. Ohne rechtzeitige Zahlung der Kaution, kann die Veranstaltung nicht stattfinden. | ||
| (5) | Neben dem Benutzungsentgelt und der Kaution sind die Gebühren für Strom, Wasser (inkl. Abwassergebühr) gemäß den jeweiligen Zählerständen zu zahlen. Pellets werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. | ||
| (6) | Den ortsansässigen Vereinen (nur Laudert) wird die Grillhütte einmal im Jahr kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hier sind nur die Kosten für Strom, Wasser und Pellets zu bezahlen. | ||
| (7) | Für Einwohner der Ortsgemeinde Wiebelsheim, sowie die dort ansässigen Gruppen, gilt auch § 7 Abs. 1a. | ||
Diese Benutzungsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.