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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 30/2025
Amtlicher Teil
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Die seit dem 01.01.2025 geltende Grundsteuerreform führte zu neuen Bemessungsgrundlagen. Diese haben bei der Ortsgemeinde Urbar zu einem deutlich niedrigeren Aufkommen bei der Grundsteuer B geführt. Diese geringeren Erträge sind sowohl bei den unbebauten Grundstücken und den überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Wohngrundstücke) und insbesondere bei den nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Nichtwohngrundstücke: Geschäftsgrundstücke oder gemischt genutzte Grundstücke) entstanden.

Zur teilweisen Kompensation dieser Mindereinnahmen hat der Ortsgemeinderat Urbar in seiner Sitzung am 24.06.2025 aufgrund des Hebesatzrechtes (§ 25 Grundsteuergesetz) die Hebesätze für das Jahr 2025 im Rahmen der Beratung über den Haushaltsplan neu festgesetzt und dabei die vom Land Rheinland-Pfalz neu geschaffene Möglichkeit zur Festlegung differenzierender Hebesätze angewandt.

Demnach ändern sich die Hebesätze wie folgt

Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke i. S. d. § 246 BewG: 590 v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG (Wohngrundstücke): 590 v. H.

Grundsteuer B für bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG (Nichtwohngrundstücke): 890 v. H.

Aufgrund dieser in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Urbar vom 04.07.2025 neu festgelegten Hebesätze muss eine Änderungsveranlagung der entsprechenden Abgaben erfolgen. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird in den nächsten Tagen die Änderungsbescheide für die Grundsteuer B erlassen. Wir bitten dies zu beachten.