Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten |
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.09.2022 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Pfalzfeld oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| I. | Reihengrabstätten Überlassung | |
|
| 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 50,00 € |
|
| 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € |
|
| 3. Urnenreihengrabstätte mit Einfassung | 250,00 € |
|
| 4. Urnenreihengrabstätte ohne Einfassung (Rasengrab) | 400,00 € |
| II. | Gemischte Grabstätten | |
|
| Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte | 250,00 € |
| III. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
|
| 1. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) | 550,00 € |
|
| 2. Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung | 500,00 € |
|
| 3. Urnenwahlgrabstätte ohne Einfassung (Rasengrab) | 800,00 € |
|
| Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. | |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber | |
|
| 1. Reihengrabstätte (Einzelgräber) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 320,00 € |
|
| 2. Reihengrabstätte (Einzelgräber) ab vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 € |
|
| 3. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) je Beisetzung | 750,00 € |
|
| 4. Urnengrabstätte je Beisetzung | 320,00 € |
| V. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | |
|
| Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| VI. | Sonstige Gebühren | |
|
| Benutzung der Leichenhalle | 70,00 € |
|
| Für Sonder- oder Zusatzleistungen werden gesonderte Gebühren berechnet. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweils anfallenden Aufwand. | |