Die Gemeindeverwaltung wurde aufgefordert, die Bürger*innen daran zu erinnern:
Gemäß § 8 Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:
| - | Der Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen ist an Werktagen in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Es gilt ein generelles Verbot des Rasenmähens während der Mittagsruhe; unabhängig davon, ob ein Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben wird. |
| - | Besonders lärmintensive Gartengeräte wie Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie Laubbläser und -sammler dürfen nur werktags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. |
Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr betrieben werden.
Heißt wohl: Unsere Gemeindearbeiter dürfen immer Krach machen!