Der Ortsgemeinderat hat am 02.08.2022 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 26.11.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.000,-- € im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.500,-- € im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung; |
| 4. | Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,-- € im Einzelfall; |
| 5. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden; |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
(2) Der Ortsbürgermeister hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 Ziff. 1 - 4 zu berichten.
Folgender § 8 wird neu eingefügt:
§ 8 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Schriftführer erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € / Sitzung.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 2 Inkrafttreten der Änderungssatzung
(1) § 8 tritt rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft.
(2) § 4 tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 26.11.2019 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Leiningen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.