Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2012 außer Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kratzenburg oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Gebührensätze für die Überlassung einer:
| 1. | Reihengrabstätte (Einzelgräber) 350,00 € |
| 2. | Wiesengrabstätte 1.000,00 € |
| 3. | Urnenreihengrabstätte 300,00 € |
| 4. | Baumgrabstätte 1.000,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte 300,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:
| 1. | Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 700,00 € |
| 2. | Urnenwahlgrabstätte 600,00 € |
| 3. | Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
| 1. | eines Reihengrabes für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 700,00 € |
| 2. | eines Wahlgrabes (Doppelgrab) je Beisetzung 750,00 € |
| 3. | eines Urnengrabes je Beisetzung 300,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden erhoben:
| 1. | für die Benutzung der Leichenhalle 60,00 € |
| 2. | Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen. |
| 3. | Für den Abbau und die Entsorgung von Grabstellen wird ein gewerbliches Unternehmen beauftragt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslage zu ersetzen. |