Der Bebauungsplan „Am Trinkborn - Erweiterung“ wurde vom Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dörth am 03.02.2020 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die Satzung des Bebauungsplans „Am Trinkborn - Erweiterung“ der Ortsgemeinde Dörth tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Ortsgemeinde Dörth die Erweiterung der Lagerflächen eines ansässigen Gewerbetreibenden auf die hinter dem Betriebsgelände liegende, gemeindeeigene Waldparzelle, Flur 2, Flurstück 6/51 tlw., zu ermöglichen.
Da die Bebauungsplanfläche erst im nächsten Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein dargestellt wird, bedarf der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 4 BauGB der Genehmigung.
Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 24.01.2022 beantragt.
Da innerhalb der Frist von 3 Monaten die Genehmigung nicht versagt wurde, gilt dies gem. § 10 Abs. 2 i. V. m § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt.
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.
Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:1.000 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt ist die Begründung mit Umweltbericht.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12-14, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich umfasst die Flächen in der Gemarkung Dörth, Flur 2, Flurstücke Nummern 6/40 tlw., 6/50 tlw., 6/51 tlw.; Flur 3, 22/9 tlw..
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der alleine verbindlichen Planzeichnung.
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Die einzelnen Teilgeltungsbereiche sind in der nachstehenden Karte dargestellt:
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Dörth unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Dörth unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.