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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 34/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Urbar für das Jahr 2022 vom 22.08.2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.403.160 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.396.640 €

das Jahresergebnis auf 6.520 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 21.970 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 716.200 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 525.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 190.700 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf -212.670 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.434.950 €.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 €.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) 340 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 400 v. H.

2. Gewerbesteuer 370 v. H.

3. Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 78 €

- für den zweiten Hund 102 €

- für jeden weiteren Hund 144 €

jährlich.

Für Hunde nach § 5 Absatz 2 der Satzung der Ortsgemeinde Urbar über die Erhebung von Hundesteuer vom 25.05.2020 wird der Steuersatz pro Hund wie folgt festgesetzt:

- für den ersten gefährlichen Hund 300 €

- für den zweiten gefährlichen Hund 480 €

- für jeden weiteren gefährlichen Hund 720 €

jährlich.

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 2.827.931,52 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 2.707.571,52 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 2.714.091,52 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000 € überschritten sind.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Urbar, den 22.08.2022 (DS) — Heinz Link, Ortsbürgermeister

Hinweise:

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.07.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

2.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 29.08.2022 bis Dienstag, 06.09.2022 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstr. 1 in 56281 Emmelshausen, Zimmer 301, öffentlich aus.

3.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, der Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Urbar, den 22.08.2022  —  Heinz Link, Ortsbürgermeister