Die Ergänzungssatzung für den Bereich „Friedhofsstraße“ hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Wiebelsheim in seiner Sitzung am 30.07.2026 gemäß § 24 Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Ergänzungssatzung für den Bereich „Friedhofsstraße“ der Ortsgemeinde Wiebelsheim tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Ziel des Verfahrens ist, die planungsrechtliche Sicherung von Wohn- und Bauflächen im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung sowohl unter Berücksichtigung der angrenzenden bestehenden Bebauung und Nutzung als auch einer harmonischen Eingliederung im Landschaftsraum.
Mit dieser Satzung soll die Einbeziehung der Außenbereichsflächen Flur 6, Flurstücke 3/12 tlw. in den Innenbereich festgelegt werden. Mit der Ergänzungssatzung wird festgelegt, dass die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt wird.
Der Inhalt der Ergänzungssatzung ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.
Bestandteile dieser Satzung sind die Planzeichnung im Maßstab 1:500 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt ist die Begründung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Ergänzungssatzung wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung für den Bereich „Friedhofsstraße“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:
Gemarkung Wiebelsheim
Flur 6,
Flurstücke 3/12 tlw.
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh,- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen von Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
(1) Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften. |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2 | . vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wiebelsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.