| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 55469 Simmern, 13.08.2026 |
| DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Schlossplatz 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0671-820-5223 Telefax: 0671-92896-500 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Bad Salzig Weiler | E-Mail: Landentwicklung-RNH@dlr.rlp.de Internet: www.dlr.rlp.de |
Aktenzeichen: 61090-HA10.3.
Vorläufige Besitzeinweisung (- Feldlage -) gemäß § 65 FlurbG und
Überleitungsbestimmungen gemäß §§ 62 Abs.3 und 66 FlurbG
I. Anordnung
| 1. | Mit Wirkung vom 01.10.2026 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen. |
| 2. | Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 13.08.2026 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet. |
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt als Empfänger der Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang
| • | an der Glasfront des Mehrzweckgebäudes, Saal 1, Zur Peterskirche 12, 56154 Boppard-Weiler, |
| • | bei der Stadtverwaltung Boppard, Mainzer Straße 46, 56154 Boppard, nach telefonischer Absprache, |
| • | Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Herrn Schlemmer, Im Bungert 8, 56154 Boppard-Weiler und |
| • | im DLR RNH, Schloßplatz 10, 55469 Simmern, im Eingangsbereich während der allg. Dienststunden (Mo.-Fr. 8:30-12:00 Uhr und Mo.-Do. 14:00-5:30 Uhr) |
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinhessen-Nahe-Hunsrueck/V61090 eingesehen werden.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten im
Mehrzweckgebäude, Saal 1, Zur Peterskirche 12,
56154 Boppard-Weiler
in folgenden Terminen erläutert:
| die Ord.Nr. 1 - 300 | Dienstag, 22. September 2026 | von 09:00 – 12:00 Uhr |
| die Ord.Nr. 301 - 500 | Dienstag, 22. September 2026 | von 13:00 – 16:00 Uhr |
| die Ord.Nr. 501 - 700 | Mittwoch, 23. September 2026 | von 09:00 – 12:00 Uhr |
| die Ord.Nr. 701 - 900 | Mittwoch, 23. September 2026 | von 13:00 – 16:00 Uhr |
| die Ord.Nr. 901 - 1100 | Donnerstag, 24. September 2026 | von 09:00 – 12:00 Uhr |
| die Ord.Nr. 1101 - 1348 | Donnerstag, 24. September 2026 | von 13:00 – 16:00 Uhr |
Anträge auf örtliche Einweisung können bis zu diesem Zeitpunkt beim DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück oder in dem jeweiligen Termin gestellt werden.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der TG wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.
Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
oder
oder
oder
Hinweis:
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