Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Beulich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Beulich vom 13.09.2010 für die Einrichtung und den Betrieb eines Ruhewaldes für Baumbestattungen wird wie folgt geändert:
§ 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
§ 3
Friedhofszweck, Bestattungsflächen
Die Verwaltungsgeschäfte des Trägers werden durch die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein geführt.
§ 7 vorletzter Satz erhält folgende Fassung:
§ 7
Nutzungsrecht, Arten der Grabstätten
Das Nutzungsrecht an den beigesetzten Urnen kann im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten für einen Zeitraum von mindestens dem in § 9 genannten Zeitraum bis zu 30 Jahren verliehen werden, mit der Option der Verlängerung.
§ 10 erhält folgende Fassung:
§10
Vorschriften zur Grabgestaltung
Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Ruhewald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Die Grabstätten erhalten zum Auffinden der Grabstätte eine Registriernummer.
Der Träger kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein ovales Markierungsschild in einer Größe von 6 X 10 cm bei Humanbestattung, bei Tierbestattung in der Größe von 5 x 8 cm an der Grabstätte anbringen.
Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Beulich oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.