Aufstellung eines Bebauungsplanes nordöstlich der Ortslage Lingerhahn; Einleitung des Verfahrens - Aufstellungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Lingerhahn beschloss, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.
Der vorgesehene Geltungsbereich umfasst die Flächen in der Gemarkung Lingerhahn, Flur 10, Flurstücke Nrn. 52/3, 50, 49, 48, 46, 45, 44 und 43.
Erschließung eines neuen Wohnbaugebietes nordöstlich der Ortslage Lingerhahn; Vergabe der Planungsleistungen für das Bebauungsplanverfahren
Der Ortsgemeinderat Lingerhahn beschloss, ein Ingenieurbüro mit den städtebaulichen und landschaftsplanerischen Leistungen zur Erstellung des Bebauungsplans zu beauftragen.
Erweiterung der Kita „St. Sebastian“ in Lingerhahn;
Vergabe der Lieferungen und Leistungen der Rohbau- und Ausbaugewerke
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Lingerhahn beschloss, die Lieferungen und Leistungen der folgenden Gewerke an die jeweils wirtschaftlichste Bieterin zu vergeben:
| - | Gewerk 301 - Erd-, Maurer- und Betonarbeiten mit einer Auftragssumme von 70.745, 08 € brutto. |
| - | Gewerk 334 - Fenster- und Außentüren mit einer Auftragssumme von 26.445,37 € brutto. |
| - | Gewerk 361 - Zimmererarbeiten mit einer Auftragssumme von 85.578,85 € brutto. |
| - | Gewerk 363 - Dachdecker- und Klempnerarbeiten mit einer Auftragssumme von 53.223,23 € brutto. |
| - | Gewerk 324 - Estricharbeiten mit einer Auftragssumme von 10.608,85 € brutto. |
| - | Gewerk 335 - Außenputzarbeiten - WDVS mit einer Auftragssumme von 19.417,83 € brutto. |
| - | Gewerk 340 - Trockenbauarbeiten mit einer Auftragssumme von 42.329,49 € brutto. |
| - | Gewerk 392 - Gerüstbauarbeiten mit einer Auftragssumme von 5.089,04 € brutto. |
Reparatur der Außentreppe am Nebeneingang zu Gemeindehaus-Kita
Der Ortsgemeinderat beschloss, die defekte Treppenstufe am Nebeneingang Gemeindehaus-Kita wie angeboten auszuwechseln.
Grundstücksangelegenheit
Der Ortsgemeinderat Lingerhahn stimmte dem Erwerb von Grundstücken zur Erschließung des geplanten Neubaugebietes zu. Der Ortsbürgermeister wurde ermächtigt, die Kaufverträge mit den Eigentümern abzuschließen.
Gleichzeitig stimmte der Ortsgemeinderat der überplanmäßigen Auszahlung zum Grunderwerb gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO zu.