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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
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Dörth

Der Ortsgemeinderat hat am 26.08.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.11.2019 in der Fassung nach der 2. Änderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Inhalt der Änderungen

§ 4 wird wie folgt neu gefasst:

§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den

Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister, im Benehmen mit den Beigeordneten, wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

  1. Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 EUR im Einzelfall.
  2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze von 4.000,00 EUR im Einzelfall.
  3. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung
  4. Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR.
  5. Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 30, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. In den Fällen des § 30 BauGB Einverständniserklärung für die Bearbeitung im Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO.
  6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

(2) Der Ortsbürgermeister hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 Ziff. 1 – 4 zu berichten.

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 2 Inkrafttreten der Änderungssatzung

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 25.11.2019 in der Fassung nach der 2. Änderung bleiben unberührt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Dörth, 28.08.2024 Dienstsiegel — gez. Achim Seis, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Dörth unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dörth, 28.08.2024 — gez. Achim Seis,
Ortsgemeinde Dörth — Ortsbürgermeister