Die Stadt Emmelshausen wurde mit Schreiben des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 03.05.2025 in das Städtebauförderungsprogramm „Wachstum und nachhaltige Entwicklung - Nachhaltige Stadt“ mit dem Bereich „Neue Mitte“ aufgenommen. Das Programm ist ein Förderinstrument, das Innenstädte und Gemeinden bei der Bewältigung von wirtschaftlichen, demografischen und sonstigen strukturellen Veränderungsprozessen unterstützt, um die städtebaulichen Strukturen in diesen Gebieten durch verschiedene Maßnahmen nachhaltig anzupassen und lebenswerte Quartiere zu schaffen.
Bei einer neu in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommen Gesamtmaßnahme, wie in diesem Fall, ist die Fassung des Einleitungsbeschlusses nach § 141 BauGB zur Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen mit Festlegung des Untersuchungsgebietes Fördervoraussetzung.
Der Stadtrat Emmelshausen hat daher in seiner Sitzung am 25.08.2025 die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) für das festgelegte Untersuchungsgebiet gemäß §141 BauGB beschlossen. Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ergibt sich gemäß Darstellung im Lageplan.
Dieser Einleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht sowie die Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger Anwendung; Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden (§ 141 Abs. 4 BauGB).
Nach § 138 Abs. 1 BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen verpflichtet, der Gemeinde oder ihrem Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist.
Alle Betroffenen werden gebeten, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Bestandsaufnahme, am Zielfindungsprozess und an der späteren Umsetzung von Einzelmaßnahmen zu beteiligen.
Nachrichtlich:
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden.
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.