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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 36/2025
Amtlicher Teil
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4

Inkrafttreten

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.09.2020 außer Kraft.

Dörth, 01.09.2025 — (Siegel) Achim Seis,
Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Dörth oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dörth, 01.09.2025 — (Siegel) Achim Seis,
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten Überlassung

1.

Reihengrabstätte (Einzelgräber)

300,00 €

2.

Urnenreihengrabstätte (Rasengrab)

300,00 €

3.

Urnenreihengrabstätte (Urnenwand/-stele)

1.500,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts

als gemischte Grabstätte (Zubettung)

in einer vorhandenen Grabstätte

250,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Wahlgrabstätte (Doppelgrab)

850,00 €

2.

Urnenwahlgrabstätte mit Einfassung

850,00 €

3.

Urnenwahlgrabstätte Urnenstele

2.500,00 €

Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Für das Ausheben und das Schließen des Grabes, den Abtransport der überschüssigen Erde und sonstigen damit verbunden Arbeiten, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern zu erstatten.

VI. Sonstige Gebühren

1.

Benutzung der Leichenhalle

50,00 €

2.

Für Sonder- oder Zusatzleistungen werden zusätzliche Gebühren erhoben, deren Höhe sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand richtet.