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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 39/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Satzung der Stadt Emmelshausen über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 23.09.2022

Aufgrund des § 88 Absatz 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat von Emmelshausen in seiner öffentlichen Sitzung am 05.09.2022 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen im gesamten Stadtgebiet und in den Stadtteilen von Emmelshausen.

§ 2

Stellplatznachweis

Mit Vorlage des Bauantrages sind die erforderlichen Stellplätze auf einem katasteramtlichen Lageplan nachzuweisen.

§ 3

Stellplatzbedarf

(1) Als Stellplatzbedarf für Wohngebäude wird festgelegt:

a)

Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser mit bis zu einschließlich drei Wohneinheiten 2,0 Stellplätze je Wohneinheit.

b)

Mehrfamilienhäuser mit bis zu einschließlich drei Wohneinheiten 2,0 Stellplätze je Wohneinheit und ab der vierten Wohneinheit 1,5 Stellplätze je weiterer Wohneinheit. Bruchteile werden immer aufgerundet.

Abstellplätze für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge sind in genügender Anzahl herzustellen, wenn ein diesbezüglicher Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern bei baulichen Anlagen zu erwarten ist und Bedürfnisse des Verkehrs es erfordern (§ 47 Abs. 1 Satz 6 LBauO).

c)

Wohnungen mit einer Wohnfläche von maximal 45 m² 1,0 Stellplatz je Wohneinheit.

(2) Für die in der Satzung nicht geregelten Bauvorhaben gilt im Übrigen die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000 (MinBl. 231) in der zurzeit geltenden Fassung.

§ 4

Sonstige Regelungen

(1) Jeder Stellplatz muss an- und abfahrbar sein, ohne dass ein anderer Stellplatz geräumt werden muss. Sogenannte „gefangene Stellplätze“ werden daher nicht als Stellplätze anerkannt.

(2) Die dieser Satzungsregelung widersprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen der Stadt Emmelshausen werden durch die Neufassung der Stellplatzsatzung ersetzt.

(3) Bestimmungen der Landesbauordnung, die eine Reduzierung oder einen Verzicht des Nachweises von Stellplätzen gesetzlich normieren, gehen der Satzungsregelung vor und bleiben von dieser unberührt.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt: — 
Emmelshausen, 23.09.2022 — Andrea Mallmann,
(D.S.) — Stadtbürgermeisterin

Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 - 14 (Hochhaus), 56281 Emmelshausen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Emmelshausen, 26.09.2022 — Andrea Mallmann
 — Stadtbürgermeisterin