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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Stadt Oberwesel

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in der Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 GemODVO zu § 27 GemO des Stadtrates, eines Ausschusses oder eines Ortsbeirates werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungstafeln bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist:

- Stadt Oberwesel:  —  Rathaus

- Stadtteil Dellhofen:  —  Ortsmitte Backhaus

- Stadtteil Engehöll:  —  Ortsmitte (Kreuzung L 220/K91) und

- Stadtteil Langscheid:  —  Ortsmitte (Dorfplatz).

Bei dieser besonderen Bekanntmachungsform ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Sitzung von den Bekanntmachungstafeln abgenommen werden.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den in Absatz 4 aufgeführten Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Bildung von Ortsbezirken

(1) Die Stadt bildet drei Ortsbezirke und zwar den Ortsbezirk Dellhofen, den Ortsbezirk Engehöll und den Ortsbezirk Langscheid.

(2) Die Ortsbeiräte in den nach Absatz 1 gebildeten Ortsbezirken haben sieben Mitglieder.

(3) Den Ortsbeiräten Dellhofen und Langscheid werden – bezogen auf den jeweiligen Ortsbezirk - die Beschlussfassung über die gemäß den abgeschlossenen Auseinandersetzungs- bzw. Eingemeindungsverträgen mit den ehemaligen Gemeinden Dellhofen und Langscheid diesen zugestandenen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte übertragen.

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet einen Haupt- und Finanzausschuss, einen Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung, einen Ausschuss für BuGa, Tourismus und Kultur, einen Ausschuss für Jugend, Familie, Soziales und Ehrenamt, einen Ausschuss für Umwelt und Forsten und einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Die Ausschüsse haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 7 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter der anderen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet werden; mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, soll der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Beschlüsse des Stadtrates vorberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorberatung der Beschlüsse des Stadtrates über Haushaltspläne, Satzungen, Entwicklungsvorhaben, Zustimmungen zu personellen Entscheidungen des Stadtbürgermeisters gemäß § 47 Absatz 2 GemO und Finanzplanungen.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen in dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000,00 Euro.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 Euro, soweit die Entscheidung nicht dem Bau- und Planungsausschuss oder dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

3.

Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) wahr.

(4) Dem Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in Bau- und Planungsangelegenheiten bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 Euro, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

2.

Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) in den Fällen des § 34 BauGB, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

Dem Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Vermögen der Stadt sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro im Einzelfall.

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 7.500,00 Euro im Einzelfall.

3.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates.

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

5.

Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Haushaltssatzung.

6.

Einvernehmen nach § 14 Absatz 2 BauGB und § 36 BauGB in den Fällen der §§ 31 und 33 BauGB sowie des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden.

Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleiben unberührt.

§ 6

Beigeordnete

Die Stadt hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der nachstehenden Absätze 2 bis 5.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro für die Teilnahme an einer Sitzung des Stadtrates, eines Ausschusses oder Ortsbeirats. Die Aufwandsentschädigung nach diesem Absatz und Absatz 5 wird zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres im Nachhinein abgerechnet.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall, dessen Höhe mittels eines Durchschnittssatzes vom Stadtrat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend der Bestimmungen des Satzes 2.

(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet.

(5) Stadtratsmitglieder, die sich auf der Grundlage der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Stadtrat schriftlich mit dem die Papierform ersetzenden elektronischen Versand der Einladungen zu Gremiensitzungen und der ersetzenden elektronischen Zuleitung der entsprechenden Sitzungsniederschrift einverstanden erklärt haben, erhalten für ihren Aufwand zur Schaffung der Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation und die papierlose Ratsarbeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 7,50 Euro/Monat. Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Monats, in dem die schriftliche Erklärung beim Stadtbürgermeister eingeht; er endet mit Ablauf des Monats, in dem diese gegenüber dem Stadtbürgermeister schriftlich widerrufen wird oder die Mitgliedschaft im Stadtrat endet. Die Stadtratsmitglieder, die eine Entschädigung zum selben Zweck auf Verbandsgemeindeebene erhalten, sind hiervon ausgeschlossen.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen. Die Aufwandsentschädigung wird zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres im Nachhinein abgerechnet.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absätze 3 und 4.

§ 9

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Ortsbeiräte

(1) Die Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 Euro für die Teilnahme an den Sitzungen der Ortsbeiräte. Die Aufwandsentschädigung wird zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres im Nachhinein abgerechnet.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Absätze 3 und 4.

§ 10

Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Fraktionen und die Fraktionsvorsitzenden

(1) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Fraktionsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe des § 7 Absatzes 2 und 4. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich die Zahl der Stadtratssitzungen nicht übersteigen, wobei am selben Tag stattfindende und entschädigte Sitzungen (§ 7 Absatz 4 Satz 1) hierauf angerechnet werden.

(2) Darüber hinaus erhalten die Fraktionsvorsitzenden für die Teilnahme an Besprechungen des Stadtbürgermeisters mit den Beigeordneten (§ 50 Absatz 7 GemO) eine Entschädigung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 4.

(3) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 4. Die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten im Verhinderungsfall des Fraktionsvorsitzenden ebenfalls eine besondere Entschädigung und zwar in Höhe von 50 v.H. der Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 4.

§ 11

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um 10 v.H. gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 KomAEVO.

(2) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich gemäß § 12 Absatz 2 KomAEVO weiter um 20 v.H., sobald die maßgebliche Einwohnerzahl von 3.001 in der Stadt Oberwesel erreicht wird.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommenssteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohn- und Einkommenssteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 12

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt erhalten für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeister. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeister nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird der Mindestbetrag gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2 KomAEVO als Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt, die nicht gewähltes Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse, der Ortbeiräte und der Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Absatz 7 GemO) die für Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung nach § 7.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete der Stadt, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung nach den Regelungen in Absatz 2. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadt-/Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(4) § 7 Absatz 3, 4 und 5 sowie § 11 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 13

Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher

(1) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 60 v.H. der Aufwandsentschädigung, die der Stadtbürgermeister nach der Einwohnerzahl des Ortsbezirks gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO erhalten würde.

(2) Stellvertretende Ortsvorsteher, die den Ortsvorsteher innerhalb eines Monats insgesamt länger als 3 Tage vertreten, erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur gleichen Höhe wie der Ortsvorsteher entsprechend der für die Beigeordneten geltenden Bestimmungen.

(3) § 7 Absatz 3 und 5 sowie § 11 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 14

Aufwandsentschädigung der Schriftführer

(1) Der Schriftführer im Sinne des § 41 Absatz 1 GemO erhält für jede Sitzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80,00 Euro. Bei einer Sitzungsdauer von mehr als 3 Stunden erhöht sich die Aufwandsentschädigung für diese Sitzung auf 100,00 Euro.

(2) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 15

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird. Die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden dabei nicht berücksichtigt. Der Stundensatz je volle Stunde für die jeweilige Aufwandsentschädigung wird vom Rat durch Beschluss festgesetzt.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 25,00 Euro je Wahl oder Abstimmungstag; Wahlvorsteher erhalten 35,00 Euro. Finden an einem Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.

(4) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 16

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.08.2019, geändert durch Satzung vom 29.07.2020 außer Kraft.

Oberwesel, 12.09.2024 — gez.
Jan Zimmer, Stadtbürgermeister (DS)

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Oberwesel oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Oberwesel — 
Oberwesel, 12.09.2024 — gez.
Jan Zimmer
Stadtbürgermeister