Titel Logo
Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aufstellung eines Bebauungsplans für das Neubaugebiet „Am Gilgenhöchst“ Ortsgemeinde Dörth

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dörth hat in seiner Sitzung am 05.12.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Gilgenhöchst“ aufzustellen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 15.12.2022 in den Hunsrück-Mittelrhein-Nachrichten.

Der Bebauungsplan trägt die Bezeichnung „Am Gilgenhöchst“.

Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Ortsgemeinde Dörth die Schaffung eines Wohngebietes, westlich der Ortslage, angrenzend an das Baugebiet „Dorngarten“, um den Bedarf an künftigen Wohnbauflächen zu decken.

Die Fläche ist im Flächennutzungsplan nicht als Wohnbaufläche, sondern als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über folgende Grundstücke:

Gemarkung Dörth, Flur 9, Flurstücke 154/1, 155, 156 tlw., 157 tlw., 158 tlw., 159

Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in den nachstehenden Übersichten dargestellt.

Das Bebauungsplanverfahren sollte gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a BauGB im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am im Juli 2023 entschieden, dass der im Jahr 2007 eingeführte § 13 b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht angewandt werden darf.

Der Deutsche Bundestag hat nunmehr den § 215 a BauGB eingeführt. Dieser regelt, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen aufzeigt, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens, wie der mögliche Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, bleiben bestehen.

Damit ersetzt der neue § 215 a BauGB den bisherigen § 13 b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird.

In der Sitzung am 05.02.2024 hat der Ortsgemeinderat Dörth beschlossen, das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Am Gilgenhöchst“ nunmehr nach § 215 a BauGB weiter fortzuführen.

Der Ortsgemeinderat Dörth hat in der Sitzung am 11.03.2024 den Planentwurf beraten und beschlossen, die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Gemäß § 13 BauGB könnte auch auf eine zweiteilige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Dieses Verfahren wurde dennoch durchgeführt. In der Zeit vom 02.04.2024 bis 03.05.2024 erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB. Über die hierbei eingegangenen Bedenken und Anregungen hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Dörth in seiner Sitzung am 24.06.2024 beraten und abgewogen sowie die Durchführung der weiteren Beteiligungsverfahren beschlossen.

Gemäß dem Ortsgemeinderatsbeschluss vom 24.06.2024 liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplans „Am Gilgenhöchst“ (Planzeichnung mit Zeichenerklärung, Textfestsetzungen, Begründung, UVP-Vorprüfung sowie die Stellungnahmen und die diesbezüglichen Würdigungen aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren) in der Zeit vom 30.09.2024 bis 31.10.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 – 14 (Hochhaus) 56281 Emmelshausen, Zimmer 2, in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:15 Uhr, Montag bis Mittwoch von 13:45 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 13:45 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsicht öffentlich aus.

Die Unterlagen können Sie im Internet unter

https://www.hunsrueckmittelrhein.de/rathaus/bauleitplanung

aufrufen.

Auch stehen die Unterlagen auf dem Geoportal Rheinland-Pfalz unter der Adresse: www.geoportal.rlp.de (Offenlagen gem. BauGB) zur Verfügung.

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dieser Bauleitplanung der Ortsgemeinde Dörth bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Rathausstraße 1, 56281 Emmelshausen, abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unter den Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz und 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Ortsgemeinde Dörth deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls, gelangt die Ortsgemeinde Dörth entsprechend § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 zu der Auffassung, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1 a Abs. 3 auszugleichen wären. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, wurden an der Vorprüfung des Einzelfalls beteiligt. Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 215 a i.V.m. § 13 a und § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach § 215 a i.V.m. § 13 a BauGB gelten die zu erwartenden Eingriffe, im Sinne von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig oder erfolgt. Eingriffe in die Natur- und Landschaft sind somit nicht ausgleichspflichtig und die Umweltprüfung, der Umweltbericht und die Angaben über umweltbezogene Informationen in dieser Bekanntmachung zur Offenlage entfallen.

Dörth, 04.10.2024 — Achim Seis,
Ortsbürgermeister