Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.09.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.11.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:
Artikel 1 - Inhalt der Änderungen
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 2.500,-- € im Einzelfall; |
| 3. | Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung; |
3. § 7 a wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 a Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter
(1) Beauftragte für öffentliche Gehwege, Feldwege, Reinigungsschächte, Straßenrinnen, Straßenlampen, Plätze, Verkehrsflächen, Bushäuschen, Pflanz- und Grünbeete der Kapelle und der Kreuze, Streuobstwiese, öffentliche Rasenflächen, den Spielplatz, Bolzplatz, Holzbänke und das Dorfgemeinschaftshaus erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird. Der Stundensatz wird auf die Höhe des jeweils gesetzlich bestimmten Mindestlohns festgesetzt. Wegezeiten, d.h. Zeiten für Fahrten vom Wohnort/-sitz zum Tätigkeitsort und zurück werden hierbei nicht berücksichtigt.
(2) Der Einsatz der Beauftragten im Sinne des Absatzes ist je Kalenderjahr zeitlich begrenzt und zwar derart, dass bei einer Abrechnung nach den Regelungen des Absatzes 1 in der Summe ein Jahreshöchstbetrag von 5.000,-- € nicht überschritten werden darf.
(3) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Artikel 2 - Inkrafttreten der Änderungssatzung
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 25.11.2019 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Thörlingen, 04.10.2024
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Thörlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.