zwischen der Ortsgemeinde Halsenbach
vertreten durch Ortsbürgermeisterin Rita Lenz
und den
Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney
vertreten durch
Ortsbürgermeister Christoph Seis, Ortsgemeinde Kratzenburg und
Ortsbürgermeister Sascha Thönges, Ortsgemeinde Ney
aufgrund der §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) sowie der Beschlüsse
des Gemeinderates der Ortsgemeinde Halsenbach vom 27.01.2022,
des Gemeinderates der Ortsgemeinde Kratzenburg vom 26.01.2022 und
des Gemeinderates der Ortsgemeinde Ney vom 25.01.2022
Die Ortsgemeinde Halsenbach ist nach dem Kindergartenbedarfsplan des Rhein-Hunsrück-Kreises Standortgemeinde für den Einzugsbereich der Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney. Sie ist auch Eigentümerin des Kindergartengrundstücks in Halsenbach, Hinter dem Rathaus 2a.
Die Betriebsträgerschaft für den Kindergarten obliegt der Gemeinnützigen Trägergesellschaft Katholische Kindertageseinrichtungen im Raum Koblenz mit beschränkter Haftung (KiTa gGmbH).
Dies vorausgeschickt treffen die drei Ortsgemeinden folgende Vereinbarungen:
§ 1 Nutzungsrecht
Die Ortsgemeinde Halsenbach stellt die Räumlichkeiten in ihrem Kindergarten auch für die Kindergartenkinder der Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney zur Verfügung.
Über die Aufnahme von Kindern entscheiden die Verantwortlichen im Kindergarten nach den geltenden Kriterien, unabhängig davon, in welcher Ortsgemeinde die Kinder wohnen. Dies gilt insbesondere auch für die Fälle, in denen ein Fehlbedarf an Plätzen besteht.
§ 2 Nutzungsentgelt und laufende bauliche Unterhaltungskosten
Die Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney haben bisher für das allein von der Ortsgemeinde Halsenbach erstellte und finanzierte Bestandsgebäude eine Miete im Verhältnis der Einwohnerzahl der Ortsgemeinden an die Ortsgemeinde Halsenbach gezahlt.
Für die Zukunft wird im Zusammenhang mit der Erweiterung und Bestandssanierung folgende Regelung getroffen:
Die Ortsgemeinde Kratzenburg und Ney sowie Ortsgemeinde Halsenbach (als Eigenanteil) zahlen jeweils ein Nutzungsentgelt im Verhältnis der Einwohnerzahlen und beteiligen sich damit an den laufenden Unterhaltungskosten.
Das Nutzungsentgelt beträgt monatlich 2.00 € pro m² Nutz- und Verkehrsfläche und wird im 1. Quartal des Jahres gezahlt.
Diese Nutzungsentgelte aller drei Ortsgemeinden werden im Haushalt und im Jahresabschluss der Ortsgemeinde Halsenbach nachvollziehbar erfasst, angespart und künftig für Bauunterhaltungskosten und falls solche erforderlich werden, auch für Bauinvestitionskosten im Kindergarten verwendet.
Zu den Bauunterhaltungskosten zählen alle Arbeiten, die im Rahmen einer üblichen Gebäudeunterhaltung außen und innen anfallen, beispielhaft (keine abschließende Aufzählung) Arbeiten an Dach und Fassade, Malerarbeiten innen und außen, Bodenbelagsarbeiten, Arbeiten im Bereich Heizung und Sanitär, Ersatzbeschaffungen im Bereich von und Reparaturen an Fenster und Rollläden, Licht- und Klingelanlagen, Haussprechanlagen, Antennendosen, Wärmemessern, Schlössern, Wasserhähnen, Toilettenspülern, Wasch- und Abflussbecken.
Die für die Kinder der Ortsgemeinden benötigte Nutz- und Verkehrsfläche wird nach der Gesamtfläche der Einrichtung und den Einwohnerzahlen der drei Ortsgemeinden ermittelt.
Auf dieser Grundlage ergeben sich nachfolgende „Gesamt-Nutzungsentgelte“ für alle drei Nutzer:
| Fläche/Nutzungsentgelt vor der Innutzungsnahme der Erweiterungsflächen | |
| Gesamtnutz- und verkehrsfläche in qm | 594,99 |
| Nutzungsentgelt je qm/Monat | 2,00 € |
| Nutzungsentgelt je Monat | 1.189,98 € |
| Voraussichtliche Fläche/Nutzungsentgelt nach der Erweiterung | |
| Gesamtnutz- und verkehrsfläche in qm | 1.335,42 |
| Nutzungsentgelt je qm/Monat | 2,00 € |
| Nutzungsentgelt je Monat | 2.670,84 € |
Die Nutzungsentgeltanteile der einzelnen Ortsgemeinden bzw. der Eigenanteil der Ortsgemeinde Halsenbach betragen voraussichtlich:
| Einwohner | Monatsleistung vor Erweiterung | Jahres- leistung | Monatsleistung nach Erweiterung | Jahres- leistung | |
| Halsenbach | 1288 | 749,12 € | 8.989,41 € | 1.681,35 € | 20.176,20 € |
| Kratzenburg | 398 | 231,48 € | 2.777,78 € | 519,55 € | 6.234,57 € |
| Ney | 360 | 209,38 € | 2.512,57 € | 469,94 € | 5.639,31 € |
| Summe | 2046 | 1.189,98 € | 14.279,76 € | 2.670,84 € | 32.050,08 € |
Anmerkung: Einwohnerzahlen = Stand 31.12.2020
Die Monatsleistungen nach der Erweiterung werden letztlich jedoch aufgrund der dann tatsächlichen Fläche festgestellt.
Die Erhöhung des Nutzungsentgelts auf 2,00 € wird zum ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung folgt, umgesetzt.
§ 3 Nutzungsentgeltanpassung
Erhöht sich die Nutz- und/oder Verkehrsfläche in der Zukunft bzw. nach der geplanten Erweiterung erneut, wird das Gesamtnutzungsentgelt entsprechend angepasst. Vermindert sich die Nutz- und/oder Verkehrsfläche - z.B. durch Rückgang der Kinderzahlen - erfolgt eine Nutzungsentgeltanpassung nur dann, wenn die Ortsgemeinde Halsenbach die Räume für kindergartenfremde Zwecke nutzt.
§ 4 Kosten für bauliche Erweiterungen und Sanierungen
Die Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney beteiligen sich an den tatsächlichen Kosten der in 2021/2022 geplanten Sanierung und baulichen Erweiterung des Kindergartens im Verhältnis der Einwohnerzahlen. Umgesetzt werden die erforderlichen Maßnahmen, die auch Gegenstand des Förderantrags bzw. der bisherigen Gespräche zwischen den Vertretern der drei Ortsgemeinden waren. Änderungen wird die Ortsgemeinden Halsenbach mit den weiteren Vertragspartnern kommunizieren. Nach den heute bekannten Kosten ergeben sich inklusive Möblierung folgende voraussichtlichen Kostenanteile / Investitionszuschüsse:
| Voraussichtliche Gesamtkosten | |||
| Kosten | 3.000.000,00 € | ||
| Kostenanteile nach Einwohner | Einwohner | % | Kostenanteile |
| Halsenbach | 1288 | 63 | 1.888.563,05 |
| Kratzenburg | 398 | 19 | 583.577,71 |
| Ney | 360 | 18 | 527.859,24 |
| Summe | 2046 | 100 | 3.000.000,00 |
Die v. g. Kostenanteile reduzieren sich um bewilligte Fördergelder.
Die Kostenbeteiligungen werden nach Fertigstellung der Baumaßnahme abgerechnet. Nach Baufortschritt werden angemessene Abschlagszahlungen fällig.
Sollte nach Abschluss der v. g. Baumaßnahme weitere Sanierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen erforderlich werden, werden zur Finanzierung vorrangig die hierzu aus den „Nutzungsentgelten“ angesparten Mittel verwandt. Kosten, die über die verfügbaren angesparten Mittel hinausgehen, werden von den Ortsgemeinden ebenfalls im Verhältnis der dann aktuellen Einwohnerzahlen finanziert.
§ 5 Finanzierung der Personal- und Sachkosten
Ferner verpflichten sich die Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney die nicht durch Leistungen Dritter gedeckten Personalkosten zu finanzieren. Dies gilt auch für Personalkostenanteile, die der freie Träger nicht selbst trägt.
Die Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney verpflichten sich, die aus dem Betrieb des Kindergartens nicht gedeckten Sachkosten zu finanzieren.
Unter den v. g. Begriff der Sachkosten fallen auch Erst- und Ersatzbeschaffungen von Inventar (Möbel und Einrichtungsgegenstände sowie Spielplatzgeräte) sowie Reparaturen in diesem Bereich.
Die Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney tragen Erstattungsbeträge bei den Personal- und Sachkosten im Verhältnis der Einwohnerzahlen.
Der Zahlung von angemessenen Abschlagsbeträgen durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein wird zugestimmt.
§ 6 Ausscheiden aus dem Einzugsbereich des Standortes Halsenbach und Kündigung
Scheidet eine der Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney aus dem Einzugsbereich des Standortes Halsenbach aus, ohne dass sie dies begehrt bzw. beantragt hat, enden die Rechte und Pflichten nach dieser Vereinbarung für die ausscheidende Ortsgemeinde zum Zeitpunkt der Neuzuordnung.
Die Zweckvereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Kindergartenstandort Halsenbach entfällt.
Den Vertragsparteien steht ein Kündigungsrecht zu, soweit die Kündigung nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen steht. Eine Kündigung kann frühestens 01. Januar 2040 erfolgen. Wird zu diesem Termin keine Kündigung ausgesprochen, verlängert sich die Gültigkeit der Vereinbarung fortan um jeweils 2 Jahre.
Eine Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren zum 01. Januar erfolgen.
Im Falle einer Kündigung machen die Vertragsparteien - mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen - keine, insbesondere keine finanziellen Ansprüche gegeneinander geltend. Erfolgt die Kündigung innerhalb einer Frist von dreißig Jahren, gerechnet ab dem Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung, ist der gezahlte Investitionszuschuss für die in § 4 dargestellte Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahme - nicht jedoch die aus den Nutzungsentgelten angesparte Rücklage (§ 2) - anteilig (1/30 für jedes noch nicht abgelaufene Jahr) an die ausscheidende Ortsgemeinde zurückzuzahlen. Gleiches gilt im Fall eines Ausscheidens nach § 6 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Für spätere bauliche Erweiterungsmaßnahmen gilt diese Rückzahlungsverpflichtung sinngemäß mit der Maßgabe, dass ebenfalls ein Zeitraum von dreißig Jahren zugrunde gelegt wird und die Frist mit Beendigung der jeweiligen Erweiterungsmaßnahme zu laufen beginnt.
Die Zweckvereinbarung verliert ihre Wirkung für und gegen die Ortsgemeinde, die ausscheidet, mit Wirkung des Ausscheidens.
§ 7 Änderung der Trägerschaft für den Kindergarten
Für den Fall, dass die KiTa gGmbH den Vertrag über die Trägerschaft aufkündigt, wird vereinbart, dass die Vertragsparteien zunächst versuchen, einen anderen freien Träger zu finden. Führen diese Bemühungen zu keinem Ergebnis, übernimmt die Ortsgemeinde Halsenbach die Trägerschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die KiTa gGmbH die Trägerschaft abgibt. Diese Vereinbarung gilt dann fort.
§ 8 Maßgebende Einwohnerzahl
Die für diese Zweckvereinbarung maßgebenden Einwohnerzahlen ergeben sich aus der Gemeindestatistik des Dateninformationszentrums in Mainz, jeweiliger Stand zum 31. Dezember des Vorjahres. Herangezogen wird die Zahl der Hauptwohnsitze.
§ 9 Abstimmung zwischen den Ortsgemeinden
Die Ortsgemeinde Halsenbach informiert die Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney vorab und unverzüglich über besondere Sachverhalte, die für alle Ortsgemeinden von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere für Sachverhalte und Entscheidungen, die nicht unerhebliche Kosten für die Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney zur Folge haben.
Für Einzelausgaben über 10.000,00 €, die über die angesparten Nutzungsentgelte finanziert werden, erfolgt eine Abstimmung mit den Ortsgemeinden Kratzenburg und Ney.
§ 10 Rechtsunwirksamkeit von Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Bestimmungen durch eine rechtswirksame, inhaltlich weitgehend gleichlautende, ersetzt wird.
Sollte innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Bestimmung zwischen den Parteien keine Einigung über die Erneuerung der rechtsunwirksamen Bestimmung erzielt worden sein, besteht Einigkeit darüber, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein die Rechtsauffassung der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück einholt. Die Ortsgemeinden verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche, die der Rechtsauffassung des Rhein-Hunsrück-Kreises entspricht, zu ersetzen.
§ 11 Rechtsverbindlichkeit und Außerkrafttreten alter Vereinbarungen
Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam. Gleichzeitig werden die Zweckvereinbarungen der Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney zur Kindergartenfinanzierung vom 16. Dezember 1985 und 10. April 2000 unwirksam.
§ 12 Geltung des Zweckverbandsgesetzes
Soweit in dieser Vereinbarung keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes.
| Halsenbach, 28. Juli 2022 | Kratzenburg, 04. Aug. 2022 |
| Ortsgemeinde Halsenbach | Ortsgemeinde Kratzenburg |
| gez. DS | gez. DS |
| Rita Lenz, | Christoph Seis, |
| Ortsbürgermeisterin | Ortsbürgermeister |
| Ney, 25. Juli 2022 | |
| Ortsgemeinde Ney | |
| gez. DS | |
| gez. Sascha Thönges, | |
| Ortsbürgermeister | |
Genehmigung der Änderung der „Zweckvereinbarung über die Nutzung des Kindergartens in Halsenbach“ durch die Aufsichtsbehörde nach § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)
Die Änderung der Zweckvereinbarung zwischen den Ortsgemeinden Halsenbach, Kratzenburg und Ney über die Nutzung des Kindergartens in Halsenbach wird hiermit nach § 12 Absatz 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S 21), durch die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis genehmigt.
55469 Simmern, 30. September 2022
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
SG 31.1, Az: 001 / 43 Nr. 852