Der Stadt der Stadt Emmelshausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2023 den Bebauungsplan „Bopparder Straße Teil 2“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, wurde er mit Antrag vom 31.08.2023 der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis zur Genehmigung vorgelegt.
Die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis hat mit Schreiben vom 21.09.2023, Az.: 6044-00013-23, folgendes mitgeteilt:
Auf Antrag der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein wird der vom Stadtrat Emmelshausen am 22.05.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Bopparder Straße Teil 2“ gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 22) in den jeweils gültigen Fassungen genehmigt.
Die Darstellung der Gewerbeflächen wird im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein erfolgen.
Die Satzung zur Aufstellung des Bebauungsplans „Bopparder Straße Teil 2“ der Stadt Emmelshausen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Mit diesem Bauleitplanverfahren beabsichtigt die Stadt Emmelshausen das Baurecht für den geplanten Kreisverkehrsplatz „Bopparder Straße“ zu schaffen, über den auch das neue Baugebiet „Unter der Galgenhöh“ angebunden werden soll. Entlang der Bopparder Straße soll bis zur Bahnlinie der Hunsrückbahn ein kleines Gewerbegebiet sowie eine Gemeinbedarfsfläche (z.B. für die Feuerwehr) ausgewiesen werden.
Der Inhalt des Bebauungsplans ergibt sich konkret aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen.
Bestandteile dieser Satzung sind die Bebauungsplanzeichnung im Maßstab 1:5000 mit den Zeichenerklärungen und den textlichen Festsetzungen. Beigefügt sind die Begründung und die zusammenfassende Erklärung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, 56281 Emmelshausen, Henchenstraße 12 - 14, Zimmer 2, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen auch Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bopparder Straße Teil 2“ umfasst die nachfolgenden Grundstücke:
Bereich Baugebiet:
Gemarkung Emmelshausen,
Flur 12, Flurstücke Nummern 62/1, 64, 65 tlw., 61/5, 63/1, 63/2, 63/3, 63/4 tlw., 63/6 tlw., 217, 218 und 219.
Flur 14, Flurstück Nummer 254 tlw.
Sonstige Geltungsbereiche (Ausgleichsflächen):
Gemarkung Emmelshausen, Flur 2, Flurstück Nummer 20.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes.
Das Plangebiet ist zur Verdeutlichung in dem nachstehenden Kartenausschnitt markiert:
Die einzelnen Teilgeltungsbereiche sind in den nachstehenden Karten dargestellt:
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. In den §§ 39 bis 42 BauGB sind Entschädigungsansprüche aufgrund von Eingriffen in vorbereitende Aufwendungen, durch besondere Festsetzungen, durch Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechte und durch Bindungen für Bepflanzungen sowie durch Änderung und Aufhebung einer zulässigen Nutzung normiert. Die Fälligkeit des Anspruchs kann der Entschädigungsberechtigte dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ferner wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit geltenden Fassung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften (Ermittlung und Bewertung der berührten Belange, Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Begründung der Satzung und der Entwürfe), |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.