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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 46/2023
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung derSatzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Lingerhahnvom 26.10.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) hat der Ortsgemeinderat die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen

Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Lingerhahn vom 09.09.1983 wird bezüglich des § 12 „Geldbuße und Zwangsmittel“ wie folgt neu gefasst:

§ 12 Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 6 bis 11 der Satzung oder einer aufgrund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lingerhahn, 26.10.2023 — Uwe Schikorr, Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lingerhahn, 26.10.2023 — Uwe Schikorr, Ortsbürgermeister