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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 46/2025
Amtlicher Teil
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Der Ortsgemeinderat Ney hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtliche Verhältnisse

Die Ortsgemeinde Ney ist Träger der Einrichtung und nach öffentlichem Recht für diesen zuständig. Die Bestattungsfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Ney. Im Bereich der im § 2 näher bezeichneten Fläche sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.

§ 2 Geltungsbereich

(1)

Der Geltungsbereich des Friedhofs umfasst ca. 1.100 m² im Flur 4, Flurstück 54/6 nach dem beigefügten Lageplan im Anhang.

(2)

Im vorgenannten Geltungsbereich werden vom Träger geeignete Naturmerkmale (hervorragende Steine, Felsen, o.ä.) ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden.

§ 3 Friedhofszweck, Bestattungsflächen

(1)

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Ney.

(2)

Der Friedhof dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die in ihrem letzten Lebensjahr bis zum Zeitpunkt ihres Todes mindestens 1 Jahr Einwohner der Ortsgemeinde Ney waren.

(3)

Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden können, wer früher – mindestens 1 Jahr – in der Ortsgemeinde Ney gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Gleiches gilt für den Umzug zu auswärts wohnenden Angehörigen, wenn der Verstorbene seine Wohnung zur Vermeidung zur Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4)

Eine Bestattung von Personen, welche nicht Einwohner der Ortsgemeinde Ney waren, ist nur möglich, wenn der/die Verstorbene weit über die Hälfte seines Lebens in Ney gewohnt hat bzw. seinen Lebensmittelpunkt dort hatte.

(5)

Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

(6)

Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten, sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,80 m (Überdeckung der Urne min. 0,50 m) im Bereich der beschriebenen Naturmerkmale eingebracht werden. Eine Umbettung wird ausgeschlossen. Alle Urneneinstellplätze bleiben bei der Bestattung naturbelassen. Das Gelände wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

(7)

Die Genehmigung zur Bestattung erteilt der Träger nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung. Die Verwaltungsgeschäfte des Trägers werden durch die Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein geführt.

§ 4 Schließung und Aufhebung

(1)

Der Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet (Aufhebung) werden – vgl. § 7 BestG Rheinland-Pfalz.

(2)

Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(3)

oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1)

Grundsätzlich ist das Betreten des Friedhofs für jedermann auf eigene Gefahr gestattet und zwar täglich von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zu 1 Stunde vor Sonnenuntergang.

(2)

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen.

(3)

Bei Sturm, Gewitter, starkem Schneefall und Naturkatastrophen gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Träger eingesetzten Personals ist Folge zu leisten.

(2)

Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(3)

Auf dem Friedhof ist es u.a. untersagt:

Beisetzungen zu stören,

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle und Fahrzeuge des Trägers,

Waren und Dienstleistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

Werbung zu betreiben und Druckschriften zu verteilen – ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind,

den Bereich und die Anlagen zu verunreinigen,

Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit dem Friedhofs-Konzept stehen,

zu picknicken oder zu campieren,

zu lärmen, – Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Bestattungen in angemessener Lautstärke betrieben werden,

zu rauchen, offenes Feuer anzuzünden und Kerzen aufzustellen,

an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung im näheren Umfeld störende Arbeiten auszuführen,

Abfälle aller Art abzulegen,

bauliche Anlagen zu errichten,

Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder der Friedhofsträger hat zugestimmt.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht

Es werden Urnengräber zur Verfügung gestellt, die nach dem Todesfall des zu Bestattenden zugeteilt und für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze an einem Naturmerkmal vergeben. An einem Naturmerkmal sind im Regelfall bis zu 8 Beisetzungen möglich.

§ 8 Durchführung von Bestattungen

(1)

Die Urnen werden einem Bestatter zugestellt. Bestattungen sind rechtzeitig beim Träger unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2)

Der Beisetzungstermin ist im Einvernehmen mit dem Träger festzulegen. Beisetzungshandlungen sind nur werktags bei Tageslicht und nicht vor 8.00 Uhr bzw. nach 20.00 Uhr zulässig.

(3)

Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt, wenn möglich, ein Vertreter des Trägers teil. Die Vorbereitungen sowie die Verfüllung der Graböffnung führt der Träger bzw. ein von ihm Beauftragter durch.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 20 Jahre.

4. Grabstätten

§ 10 Vorschriften zur Grabgestaltung

(1)

Der gewachsene und weitgehend naturbelassene Bestattungsplatz darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Die Auslegung von Grabschmuck (Kränze, Blumen, usw.) ist nur nach der Bestattung der Urne auf einem ausgewiesenen Platz zulässig. Dieser Grabschmuck ist spätestens drei Wochen nach der Beisetzung von den Nachkommen des Verstorbenen von dem Friedhof zu beseitigen.

(2)

Die Grabstätten werden mit einer naturbelassenen ortsüblich Steinplatte (z.B. Schieferplatte), die vom Träger zur Verfügung gestellt wird, abgedeckt. Auf dieser Platte darf der Name des Verstorbenen mit Geburts- und Todestag gekennzeichnet werden. Entsprechende Plaketten werden vom Träger zur Verfügung gestellt.

(3)

Im oder auf dem Boden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist nicht gestattet:

Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen (Ausnahme siehe Punkt 2). Das Niederlegen einer einzelnen Blume pro Grabstätte anlässlich des Geburts-, Namen-, oder Todestages und an kirchlichen Feiertagen ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbarem Material eingebunden sein,

Kerzen oder Lampen aufzustellen,

Anpflanzungen vorzunehmen,

Der Beauftragte des Trägers kann ohne Ankündigung unzulässigen Grabschmuck, Anpflanzungen o.ä. ggf. gegen Kostenerstattung ohne Anspruch auf Erstattung bzw. Rückgabe entsorgen.

§ 11 Pflege der Grabstätten

(1)

Das Ruhefeld ist ein naturbelassener Platz, der ausschließlich vom Träger gepflegt wird. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist untersagt.

(2)

Der Träger kann im Einvernehmen mit der Revierbeförsterung Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

(3)

Pflegeeingriffe durch Angehörige der Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

5. Schussvorschriften

§ 12 Haftung

(1)

Die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u.ä. an einzelnen Grabstätten entstehen.

(2)

Grundsätzlich besteht für die Fläche des Friedhofs nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Friedhofs (Definition siehe § 2) entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Ortsgemeinde obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

(3)

Die Ortsgemeinde haftet bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurde.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

zur Bestattung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetall befreiten sowie organischem schadstofffreien Material bestehende Urnen verwendet (siehe § 3),

das Ruhefeld entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

sich auf dem Ruhefeld nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Ortsgemeinde bzw. dessen Beauftragten nicht befolgt (siehe § 6),

gegen die Bestimmungen des § 6 verstößt,

die Grabstätten auf dem Ruhefeld bearbeitet, schmückt oder verändert (siehe § 10), Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt (siehe § 11)

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000€ geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ney, 14.10.2025 (Siegel) — Sascha Thönges,
Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Ney oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ney, 14.10.2025 (Siegel) — Sascha Thönges,
Ortsbürgermeister