Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.10.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.11.2019, in der zurzeit gültigen Fassung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:
1. § 4 - Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister wird im Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wie folgt neu gefasst:
3. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung;
2. Änderung der Paragraphierung
Aus dem bisherigen § 9 - Inkrafttreten wird § 10.
3. Nach § 8 wird folgender neuer § 9 eingefügt:
§ 9 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Beauftragte der Ortsgemeinde für das Dorfgemeinschaftshaus, für Pflanz- und Grünanlagen, den Kinderspielplatz, die Wirtschaftswege sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen für volle Stunden bemessen wird; Wegezeiten, d.h. Zeiten für die Wegestrecken zwischen Wohnort/-sitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden dabei nicht berücksichtigt. Den Stundensatz der Aufwandsentschädigung legt der Ortsgemeinderat für das jeweilige Ehrenamt durch gesonderten Beschluss fest.
(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 28.11.2019 in der Fassung nach der 1. Änderung vom 28.02.2020 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hungenroth, 05.11.2024
gez.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Hungenroth unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.
Hungenroth, 05.11.2024
Ortsgemeinde Hungenroth