vom 25.11.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in Verbindung mit § 47 Absatz 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat von Emmelshausen in seiner öffentlichen Sitzung am 07.11.2022 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Voraussetzungen und Wirkungen der Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauherrin oder der Bauherr, wenn die Stadt Emmelshausen zustimmt, die Stellplatzverpflichtung nach § 47 Abs. 1 bis 3 LBauO auch dadurch erfüllen, dass an die Stadt Emmelshausen ein Geldbetrag nach Maßgabe dieser Satzung bezahlt wird. Die Stadt Emmelshausen wird den Geldbetrag für die Bereitstellung öffentlicher Parkeinrichtungen an geeigneter Stelle verwenden.
(2) Ein Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
(3) Im Falle der Ablösung erwirbt die Bauherrin oder der Bauherr durch die Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen.
§ 2 Festsetzung von Gebietszonen
(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet inklusive der Stadtteile Basselscheid und Liesenfeld.
(2) Da für die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen je nach ihrer Lage unterschiedlich hohe Kosten anfallen, wird das Stadtgebiet in zwei Gebietszonen eingeteilt:
Zone I erstreckt sich über die beiden ausgewiesenen Verkaufszonen des bestehenden Einzelhandel-Konzeptes (Rhein-Mosel-Straße und Bereich Emmelshausen West). Hinzu kommen alle beidseitigen Anrainergrundstücke beginnend am Kreisel „Bopparder Straße“ bis hin zum Kreisel am „ZAP“, der Bereich um den „Marktplatz“ sowie die Anliegergrundstücke entlang der Bopparder Straße.
Für Zone II verbleibt das gesamte übrige Stadtgebiet inklusive der Stadtteile Basselscheid und Liesenfeld.
(3) Der Geltungsbereich der Zone I ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan farblich umrandet dargestellt. Dieser Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Ablösebeträge
(1) Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 1 Abs. 1 erhebt die Stadt Emmelshausen Geldbeträge in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs in der jeweiligen Gebietszone (§ 47 Absatz 4 LBauO).
(2) Die Berechnung der Ablösebeträge ergibt sich aus den Anlagen 2 (Kostenschätzung Stellplatz-Herstellungskosten) und 3 (Kalkulation des Ablösebetrags).
(2) Die Beträge für die einzelnen Gebietszonen werden wie folgt festgesetzt:
Zone I auf 5.300,00 € je Stellplatz oder Garage
Zone II auf 4.700,00 € je Stellplatz oder Garage
(3) Die Zahlung der Geldbeträge wird mit Erteilung der Baugenehmigung fällig und durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein angefordert.
(4) Die Geldbeträge gemäß Absatz 2 werden bei Bedarf in der Haushaltssatzung der Stadt Emmelshausen der Entwicklung der Bau- und Grundstückspreis angepasst.
§ 4 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die Stellplatzablösesatzung der Stadt Emmelshausen über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen vom 10.09.2001 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 - 14 (Hochhaus), 56281 Emmelshausen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Auch kann die Satzung auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein (www.hunsrueckmittelrhein.de) unter: Rathaus / Ortsrecht (Satzungen) / Emmelshausen, aufgerufen und eingesehen werden.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Emmelshausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Emmelshausen über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
Kostenschätzung Stellplatz-Herstellungskosten
| Pos. | Leistungen | Massen | Einheit | Einzel- preis | Gesamt- preis |
| 1 | Baustelle einrichten, vorhalten und räumen | 1 | Psch. | 300,00 € | 300,00 € |
| 2 | Flächen auskoffern, t = 40 cm, laden und entsorgen, 25,00 x 0,45 = 11,3 m³ | 11,3 | m³ | 38,00 € | 38,00 € |
| 3 | Planum erstellen und verdichten | 25 | m² | 2,50 € | 62,50 € |
| 4 | Schottertragschicht liefern und einbauen t = 0,35 cm | 9 | m³ | 50,00 € | 450,00 € |
| 5 | Beton-Tiefbordsteine liefern und verlegen | 16 | Lfd m | 35,00 € | 560,00 € |
| 6 | Rasengittersteine liefern und verlegen | 13 | m² | 50,00 € | 650,00 € |
| 7 | Pflaster liefern und verlegen (Straßenanteil) | 12 | m² | 65,00 € | 780,00 € |
| Baukosten netto | 3.231,90 € | ||||
| MwSt. (19) | 614,06 € | ||||
| Baukosten brutto | 3.845,96 € | ||||
| 8 | Unvorhersehbares und Baunebenkosten ca. 20 % | 769,19 € | |||
| Zwischensumme | 4.615,15 € | ||||
| Anteil Instandhaltung 25 % (0,5 %/Jahr-50 Jahre) | 1.153,78 € | ||||
| Gesamtkosten | 5.768,93 € | ||||
| Anteilig 1 m² | 230,75 € |
Anlage 3 zur Satzung der Stadt Emmelshausen über die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen
Kalkulation des Ablösebetrags
Die Berechnung des Ablösebetrags erfolgt nach der folgenden Formel:
Ablösebetrag = (Bodenrichtwert + Herstellungskosten) x Stellplatzfläche x 60 %
Bodenrichtwert
Grundstückswerte ermittelt und in Richtwertzonen zusammengefasst. Die
Informationen sind beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation abrufbar.
Durchschnittliche Stellplatzherstellungskosten
Ermittlung der Herstellungskosten nach Anlage 2 der Ablösesatzung.
Erforderliche Stellplatzfläche
Die erforderliche Stellplatzfläche wird mit anteiliger Bewegungsfläche auf 25 m² (Richtzahl) festgelegt.
Gewichtung
Gemäß § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) darf der Geldbetrag max. 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen.
Berechnung des Ablösebetrags für die Zone I:
(120,00 €/m2 + 230,75 €/m2) x 25 m2 x 60 % = 5.261,25 € / gerundet: 5.300,00 €
Berechnung des Ablösebetrags für die Zone II:
(80,00 €/m2 + 230,75 €/m2) x 25 m2 x 60 % = 4.661,25 € / gerundet: 4.700,00 €