Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24.06.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:
1. § 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst:
4. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € im Einzelfall (Aufträge im Rahmen der laufenden Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleiben hiervon unberührt).
2. § 4 wird wie folgt neu gefasst:
§ 4 Beigeordnete
Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß
§ 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO, erhöht um 10 v.H. gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommenssteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 24.06.2019 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Urbar unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.