Der Stadtrat der Stadt Oberwesel hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.11.2023 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Wohnpark Schlossfeld“ als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Wohnpark Schlossfeld“ der Stadt Oberwesel mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Mit diesem 2. Änderungsverfahren werden die Festsetzungen zur Dachneigung neu gefasst, da diese als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden.
Bestandteile dieser Satzung sind die Übersichtskarte und die Textfestsetzungen. Beigefügt ist die Begründung.
Die Planunterlagen werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Verwaltungsstelle Emmelshausen, Henchenstraße 12-14, 56281 Emmelshausen, Bauverwaltung, Zimmer 2, zu jedermanns Einsichtnahme bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplans wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Flächen in der Gemarkung Oberwesel, Flur 13
Flurstücke:
17/7 tlw., 22/9, 22/11, 22/12, 22/13, 22/14, 22/15, 22/16, 22/17, 22/18, 22/19, 22/20, 22/21, 22/22, 22/23, 22/24, 22/25, 22/26, 22/27, 22/28, 22/29, 22/30, 22/31, 22/32, 22/33, 22/34, 22/35, 22/36, 22/37, 22/38, 29/2, 37/1, 37/2, 341/3 tlw., 342/1, 342/2, 342/3, 342/4, 343/5, 342/6, 342/7, 342/8, 342/9, 342/12, 342/13,342/14, 342/15, 342/16, 342/18, 342/19, 342/20, 342/21, 343/2, 344/1, 344/2, 345, 346, 347, 353/1 tlw.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus der Übersichtskarte:
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme), 41 (Entschädigung bei Begründung von Geh,- Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen von Bepflanzungen) und 42 (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorbezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Ferner wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | ist eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB verletzte Vorschrift über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | sind Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB |
nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Oberwesel unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Die gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.