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Hunsrück-Mittelrhein Nachrichten Ausgabe Emmelshausen
Ausgabe 49/2025
Amtlicher Teil
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Berichtigung

Aufgrund eines inhaltlichen Fehlers in der Satzungsbekanntmachung berichtigen wir unsere Bekanntmachung vom 20.11.2025 nochmals:

Bekanntmachung der

Satzung der Stadt Oberwesel
über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze
vom 07.11.2025

Aufgrund des § 88 Absatz 1 Nr. 8 und Absatz 3 Nr. 2 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat von Oberwesel in seiner öffentlichen Sitzung am 08.10.2025 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen im gesamten Stadtgebiet und in den Stadtteilen von Oberwesel. Regelungen in Bebauungsplänen gehen dieser Satzung vor.

§ 2

Stellplatznachweis

Mit Vorlage der Bauantragsunterlagen/Freistellungsunterlagen sind die notwendigen Stellplätze rechnerisch und gegebenenfalls zeichnerisch nachzuweisen.

§ 3

Stellplatzbedarf

(1) Für die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze gilt grundsätzlich die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24.07.2000 (MinBl. 231) in der zurzeit geltenden Fassung.

(2) Für Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden/Nutzungseinheiten in gewerbliche Nutzungen (zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel, Dienstleistungen, Arztpraxen, Gesundheitscampus) in der Kernstadt (ohne Gewerbegebiet Tuchscheren) gilt, dass keine zusätzlichen Stellplätze nachgewiesen werden müssen, sollte sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze durch eine Nutzungsänderung erhöhen und die Herstellung der zusätzlichen Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein. Das gleiche gilt für Alten- und Pflegeheime, kommunale Mehrzweckgebäude und Beherbergungsbetriebe in der Kernstadt.

(3) Bestimmungen der LBauO, die eine Reduzierung oder einen Verzicht des Nachweises von Stellplätzen regeln, gehen der Satzungsregelung vor und bleiben von dieser unberührt.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Oberwesel über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 30.12.1999 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Oberwesel, 07.11.2025
D.S.)
Jan Zimmer,
Stadtbürgermeister

Die Satzung liegt ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein, Fachbereich 3 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Henchenstraße 12 – 14 (Hochhaus), 56281 Emmelshausen, während der Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Stadt Oberwesel unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach 6 Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberwesel, 07.11.2025
Jan Zimmer,
Stadtbürgermeister