Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.12.2024 aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 03.12.2019 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht:
1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
3. Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung;
2. § 5 b wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 b Aufwandsentschädigung der Gemeindebeauftragten
(1) Der/ die ehrenamtlichen Beauftragten für öffentliche Spielplätze, für den Friedhof, für öffentliche Grünanlagen, für öffentliche Straßen und Plätze, für die Mehrzweckhalle, das Gemeindehaus, die Ehrenhalle auf dem Friedhof, den Grillplatz, den Sammelplatz für Baum- und Strauchschnitt sowie für alle nicht regelmäßig anfallenden Arbeiten erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird. Der Stundensatz je volle Stunde für die jeweilige Aufwandsentschädigung wird vom Rat durch Beschluss festgesetzt. Wegezeiten, d.h. Zeiten für Fahrten vom Wohnort/-sitz zum Tätigkeitsort und zurück werden hierbei nicht berücksichtigt.
(2) Sofern nach steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die
Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 03.12.2019 bleiben unberührt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein oder der Ortsgemeinde Pfalzfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jemand diese Verletzung geltend machen.